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Die '''Administrator*innen der Landeskirchen''' können ihre jeweiligen Abschnitte unter 4.2 direkt verändern.
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Der Artikelabschnitt 4.1 wird nur auf Beschluss des '''Präsidiums der UEK''' und der '''Generalsynode der VELKD''' verändert.
Der Artikelabschnitt 4.1 wird nur auf Beschluss des '''Präsidiums der UEK''' und der '''Generalsynode der VELKD''' verändert, der Artikelabschnitt 3 auf Beschluss der '''Kirchenleitung''' im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz der VELKD.


Die übrigen Abschnitte stehen in der Verantwortung der '''Amtsbereiche von UEK und VELKD.'''
Die übrigen Abschnitte stehen in der Verantwortung der '''Amtsbereiche von UEK und VELKD.'''

Aktuelle Version vom 29. Januar 2026, 14:28 Uhr

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Die Administrator*innen der Landeskirchen können ihre jeweiligen Abschnitte unter 4.2 direkt verändern.

Der Artikelabschnitt 4.1 wird nur auf Beschluss des Präsidiums der UEK und der Generalsynode der VELKD verändert, der Artikelabschnitt 3 auf Beschluss der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz der VELKD.

Die übrigen Abschnitte stehen in der Verantwortung der Amtsbereiche von UEK und VELKD.

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