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von Marion Knoop-Wente

Bestattung: Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „ == Zum Begriff == (1) Die christliche Taufe wird auf die „Taufe der Buße zur Vergebung der Sünden“ (Markus 1,4) zurückgeführt, die Johannes der Täufer in der Zeit um 28 n. Chr. im Jordan durchführte. Laut Bibel ließ sich auch Jesus von ihm taufen (Markus 1,9). Die Taufe ist ein Aufnahmeritual in die christliche Gemeinschaft, das den Täufling unter den besonderen Segen Gottes stellt und rechtlich seine Kirchenmitgliedschaft begründet. Die Tau…“)
 
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== Zum Begriff ==
== Zum Begriff ==
(1) Die christliche Taufe wird auf die „Taufe der Buße zur Vergebung der Sünden“ (Markus 1,4) zurückgeführt, die Johannes der Täufer in der Zeit um 28 n. Chr. im Jordan durchführte. Laut Bibel ließ sich auch Jesus von ihm taufen (Markus 1,9). Die Taufe ist ein Aufnahmeritual in die christliche Gemeinschaft, das den Täufling unter den besonderen Segen Gottes stellt und rechtlich seine Kirchenmitgliedschaft begründet. Die Taufe zählt neben dem Abendmahl zu den zwei Sakramenten der evangelischen Kirche. Unverzichtbare Bestandteile sind das Element Wasser und die Taufformel (siehe unter 4.).


== Aktuelle Situation ==
(2) Taufen sind nicht (mehr) selbstverständlich. Sehr viele Eltern/Sorgeberechtigte gehören der Kirche nicht an,


wollen ihre Kinder nicht taufen lassen oder möchten die Entscheidung zur Taufe den Kindern einmal selbst
Die kirchliche Bestattung ist ein gottesdienstliches Ritual, in dem Verstorbene mit seelsorglicher Begleitung der Angehörigen verabschiedet werden. Sie dient dazu, Trost zu spenden, die Auferstehungshoffnung zu verkündigen sowie den verstorbenen Menschen und die Gottesdienstgemeinde Gott anzuvertrauen.


überlassen. Allerdings hat auch die Zahl von Eltern, die nicht Kirchenmitglieder sind, aber ihr Kind taufen lassen
Der Trauergottesdienst wird, zumeist in Gegenwart des Sarges oder der Urne, mit Bibelworten und einer Ansprache (Predigt), mit Gebeten und Liedern bzw. Musik gefeiert. Anschließend folgt die Beisetzung, zumeist auf einem Friedhof.


wollen, zugenommen.
== Aktuelle Situation ==
Das Lebensalter und der Hintergrund der Menschen, die sich oder ihre Kinder taufen lassen möchten, hat sich
Die Bestattungskultur befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Eine gravierende Veränderung zeigt sich in der Tendenz zur Feuerbestattung: 2023 entfielen bundesweit 80 % der Bestattungen auf die Einäscherung, während die klassische Erdbestattung nur noch 20 % ausmachte.
 
(3) Das Lebensalter und der Hintergrund der Menschen, die sich oder ihre Kinder taufen lassen möchten, hat sich
 
ausdifferenziert: Neben der weiterhin überwiegenden Zahl von Baby- und Kindestaufen gibt es zunehmend


Jugendliche im Konfirmationsalter oder Erwachsene, die in nicht kirchlich verbundenen Familien aufgewachsen
Ebenso ändern sich die grundlegenden Erwartungen an Abschiedsrituale. So wächst der Wunsch nach neuen Formen, wie etwa der anonymen Bestattung, aber auch nach Abschieden ohne traditionsgeprägten rituellen Rahmen. Als Reaktion darauf haben die Liberalisierung des Bestattungswesens und das Entstehen alternativer Orte wie Bestattungswälder (Friedwald, Ruheforst), Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenfelder, Kolumbarien oder Gedenkorte für verstorbene Kinder die klassischen Formen der Beisetzung erweitert.


sind, sowie Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere aus nichtchristlich geprägten Regionen, die im
Vor diesem Hintergrund steht die evangelische Kirche vor der Aufgabe, auf die zunehmende Individualisierung und Rationalisierung im Bestattungswesen zu reagieren und sich zu positionieren. Die Kirche spricht sich gegen vollständig anonyme Bestattungen aus. Alternativen wie pflegefreie Grabanlagen ermöglichen es, sowohl der Würde der Verstorbenen als auch den Bedürfnissen der Angehörigen gerecht zu werden.


christlichen Glauben und in der evangelischen Kirche Heimat gefunden haben. Mit dieser Situation müssen
Viele Bestattungsunternehmen bieten individuelle, oft säkulare Abschiedsfeiern an, die flexibel auf die Wünsche der Trauernden eingehen. Für die Kirche bedeutet dies, die eigene Ritualkompetenz unter den sich verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen erfahrbar zu machen und offen zu gestalten.  


Kirche und Gemeinden umgehen, einerseits so, dass sie die veränderte Einstellung ihrer Mitglieder und ihre
Im Rahmen der Aus- und Fortbildungsangebote für Pfarrpersonen und Seelsorgende ist angesichts des sich vollziehenden Wandels auch der Umgang mit besonderen Trauersituationen und individuellen Bestattungswünschen in den Blick zu nehmen. Gleiches gilt für die Implementierung in den Ausbildungen zum Pfarrberuf.
 
Gründe respektieren, andererseits so, dass sie die Einladung zum christlichen Glauben und zur Taufe
 
intensivieren.
In der Taufe spricht Gott dem Täufling im sichtbaren Handeln von Menschen seine Liebe persönlich und
 
(4) In der Taufe spricht Gott dem Täufling im sichtbaren Handeln von Menschen seine Liebe persönlich und
 
unverbrüchlich zu. Damit wird der ganze Mensch in seiner Person und Persönlichkeit neu konstituiert, kann sich
 
fortan ganz von Gottes Beziehung zu ihm her verstehen. Diese Gottesbeziehung überdauert auch und gerade
 
den Tod. Der Täufling wird so in die weltweite Gemeinschaft der Christinnen und Christen aufgenommen.
 
Zugleich wird er Mitglied der Kirche, in der die Taufe stattfindet. (In einzelnen Landeskirchen ist der
 
Kirchenkreis die Institution, zu der die rechtliche Mitgliedschaft entsteht.) Auf der einen Seite wird der Mensch
 
in der Taufe zu einem Leben im Glauben berufen, auf der anderen begründet der Taufakt ein Rechtsverhältnis.
 
Bei der Taufe von Säuglingen und Kleinkindern kann der Täufling seinen Glauben nicht selbständig bekennen.
 
Deshalb sprechen die Eltern/Sorgeberechtigten mit den Patinnen und Paten zusammen im Taufgottesdienst das
 
Glaubensbekenntnis und versprechen, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen.
Angesichts zurückgegangenen Wissens über die christlichen Religion und lockerer oder fehlender Verbindung
 
(5) Angesichts zurückgegangenen Wissens über die christlichen Religion und lockerer oder fehlender Verbindung
 
mit der christlichen Tradition ist die Taufe ein Ansatz, über den christlichen Glauben ins Gespräch zu kommen
 
und die Bedeutung der Taufe und des christlichen Glaubens im Leben der Menschen zu entfalten.
 
Wurde in den Jahrzehnten vor dem Jahrtausendwechsel besonderer Wert darauf gelegt, die Taufe als
 
Gemeindeereignis zu gestalten, nimmt seitdem die Tendenz zur Individualisierung, zur Konzentration auf die
 
Taufgesellschaft und ihre Wünsche und Bedürfnisse zu. Damit wird die Verbindung von Individualität und
 
Gemeinschaftlichkeit zur Herausforderung. Abkündigung und Fürbitten im Gemeindegottesdienst, Tauffeste
 
und Tauferinnerungsgottesdienste sind wichtige Anlässe für die Einbindung in die Kirchengemeinde. Neue
 
Formen entwickeln sich oder werden wiederentdeckt, wie Pop-up-Taufen, regionalen Tauffeste, Haustaufen und
 
Taufen in Meer, Seen und Flüssen.
Wer aufgrund der Entscheidung seiner Eltern getauft wurde, sieht sich herausgefordert, ein persönliches
 
(6) Wer aufgrund der Entscheidung seiner Eltern getauft wurde, sieht sich herausgefordert, ein persönliches
 
Verhältnis zum christlichen Glauben und zur Kirchenmitgliedschaft zu gewinnen. In evangelischer
 
landeskirchlicher Auffassung ist die Konfirmation der Ort, an dem als Kinder Getaufte bewusst Ja zu ihrer Taufe
 
sagen können. Es treten aber auch Menschen später aus der Kirche aus. Damit entfallen zwar die Rechte und
 
Pflichten der Kirchenmitgliedschaft. Aber der Wiedereintritt in die Kirche steht jederzeit offen. Die Taufe bleibt
 
gültig und wird nicht wiederholt.


== Biblische und theologische Grundlagen ==
== Biblische und theologische Grundlagen ==
(7) Der auferstandene Christus hat nach dem Matthäusevangelium seinen Jüngern den Auftrag erteilt: „Gehet hin
Für Trauernde ist es oft eine zentrale Frage, was nach dem Tod mit dem verstorbenen Menschen geschieht. Dass im Anblick von Sarg oder Urne Jesus Christus als Gekreuzigter und Auferstandener verkündigt wird, öffnet ein Fenster der Hoffnung auf ein unzerstörbares Leben, zu dem Gott die Menschen bestimmt hat: Die christliche Hoffnung zielt nicht auf eine Fortsetzung des irdischen Lebens oder auf eine Rückkehr ins Irdische, sondern auf die Verwandlung in ein neues, unvergängliches Sein. Die Verheißung ewigen Lebens gilt unabhängig von der Bestattungsform (Erd- oder Feuerbestattung).  
 
und lehret alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und
 
lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe“ (Mt 28,19-20). Aus den Briefen der Apostel wissen wir, dass
 
die Aufnahme in die Gemeinde immer durch die Taufe geschah (1 Kor 12,13; Gal 3,27). Und in der
 
Apostelgeschichte (Apg 8,26-40) ist in der Taufe eines Menschen außerhalb des Gemeindezusammenhangs
 
auch ein Hinweis auf die weltweite Gemeinschaft der Kirche enthalten. So ist es bis heute. Die Taufe ist ein
 
sichtbares Zeichen der Einheit der Kirche. Im Epheserbrief (4,3-6) heißt es: „Seid darauf bedacht, zu wahren die
 
Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens: ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer
 
Hoffnung eurer Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater aller, der da ist über allen und
 
durch alle und in allen.“
Die Taufe wird „im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ vollzogen. Vor allem in
 
(8) Die Taufe wird „im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ vollzogen. Vor allem in
 
evangelisch-reformierter Tradition wird auch die Formulierung „auf den Namen“ gebraucht, angelehnt an die
 
wörtliche Übersetzung von Mt 28,19. Bei der Taufhandlung ist die Nennung von „Vater“, „Sohn“ und „Heiligem
 
Geist“ für die Gültigkeit der Taufe unabdingbar. Der Kopf des Täuflings wird üblicher Weise dreimal mit Wasser
 
benetzt; auch die Form des Untertauchens wird mancherorts praktiziert. Der Gebrauch des Wassers bringt
 
zeichenhaft zum Ausdruck, worin die Bedeutung der Taufe besteht: Taufen kommt von Ein- oder Untertauchen.
 
Durch das Eintauchen wird deutlich, dass der getaufte Mensch am Geheimnis von Christi Tod und Auferstehung
 
teilhat und in Christus neugeboren wird. Einige evangelische Traditionen verstehen dies als Mitsterben und
 
Mitauferstehen des Menschen mit Christus, der für die Gottesferne (Sünde) der Menschen den Tod erlitt.
 
Andere Traditionen verstehen das Wasser der Taufe als Zeichen dafür, dass der Mensch durch Christi Tod und
 
Auferstehung von den Sünden reingewaschen ist. In beiden Deutungen enthält die Taufe ein Bekenntnis zu
 
Christus.
In der Taufe wird die Entfremdung des Menschen von Gott, in die hinein er schon geboren wird, von Gott selbst
 
(9) In der Taufe wird die Entfremdung des Menschen von Gott, in die hinein er schon geboren wird, von Gott selbst
 
aufgehoben. Gott stiftet selbst die Versöhnung mit dem Menschen und nimmt ihn in die heilvolle Gemeinschaft
 
mit Gott hinein. Auf diese Versöhnung kann der Mensch sein Leben lang zurückgreifen. So wird sein Leben
 
durch das Wirken Gottes bestimmt, das in die Lage versetzt, seine Liebe in tatkräftigem Einsatz an die
 
Mitmenschen weiterzugeben. Im Neuen Testament wird dies auch mit dem Bild der Neugeburt durch den
 
Heiligen Geist (Joh 3,5; Tit 3,5) beschrieben. Für den von Gott getrennten Zustand hat sich der Begriff „Erbsünde“ etabliert, um die grundsätzliche Trennung von einzelnen trennenden Taten („Sünden“) zu unterscheiden. Der Begriff ist gegenwärtig umstritten.
 
 
(10) Das Sakrament der Taufe wirkt ausdrücklich nicht magisch; Gottes Wort und die anschauliche Wasserhandlung
 
zielen in ihrer Verbundenheit auf den Glauben, der Gottes Liebe bejaht. Das Wasser selbst ist nicht
 
entscheidend, sondern die mit der Taufe zugesprochene Verheißung Gottes und der Glaube ermöglichen erst
 
die Wirksamkeit der Taufhandlung (vgl. Martin Luthers „Taufbüchlein“ im Kleinen Katechismus und den
 
Heidelberger Katechismus 69-71). In diesem Sinne ist die Taufe ein „Heilsmittel“ (Augsburger Bekenntnis, Art.
 
9).
In der frühen Kirche wurden, soweit bekannt ist, zunächst Erwachsene nach entsprechendem Unterricht
 
(11) In der frühen Kirche wurden, soweit bekannt ist, zunächst Erwachsene nach entsprechendem Unterricht
 
getauft. Doch wuchs allmählich der Wunsch der Eltern, dass ihre Kinder auch getauft werden sollen, als ein
 
Zeichen der Einheit aller Christen, der Verbindung mit Jesus Christus und der Zueignung des Heils. So hat sich
 
spätestens seit dem 3. Jahrhundert die Praxis der Kindertaufe durchgesetzt. Grundsätzlich gilt, dass Menschen
 
in der Taufe unabhängig von ihrem Lebensalter Gottes Gnade empfangen. Die Säuglingstaufe zeigt, dass Gott
 
die Menschen ohne Vorbedingungen annimmt.
Zur Taufe gehört das eigene Bekenntnis, das ein als Kind getaufter Mensch in einer späteren Lebensphase,
 
(12) Zur Taufe gehört das eigene Bekenntnis, das ein als Kind getaufter Mensch in einer späteren Lebensphase,
 
nämlich bei der Konfirmation, spricht (s. o.; vgl. Kapitel 5. Bildung, Lernen und Konfirmieren). Eltern
 
/Sorgeberechtigte und Patinnen und Paten begleiten den Täufling auf dem Weg zur Konfirmation. Ältere
 
Jugendliche und Erwachsene, die aus eigenem Entschluss getauft werden wollen, nehmen am Taufunterricht
 
Jugendliche und Erwachsene, die aus eigenem Entschluss getauft werden wollen, nehmen am Taufunterricht
 
oder einem Taufgespräch teil. Menschen, die sich taufen lassen möchten, können sich so über den Sinn des
 
christlichen Glaubens klar werden und ihre Entscheidung verantwortlich treffen. Entscheidend für die Taufe ist
 
der aufrichtige Wunsch, Gottes Verheißung in der Taufe anzunehmen. Zur Taufe gehört der verstehende und
 
dann auch tätige Glaube, der lebenslang im Hören auf das Evangelium, im Gebet und im Einsatz für andere
 
Menschen gelebt wird.
In einer ökumenischen Erklärung haben die großen Kirchen und zahlreiche Freikirchen in Deutschland am 23.
 
(13) In einer ökumenischen Erklärung haben die großen Kirchen und zahlreiche Freikirchen in Deutschland am 23.
 
April 2007 in Magdeburg ein gemeinsames Verständnis der christlichen Taufe formuliert und die in ihnen
 
vollzogenen Taufen wechselseitig anerkannt: „[…] Als ein Zeichen der Einheit aller Christen verbindet die Taufe


mit Jesus Christus […] Trotz Unterschieden im Verständnis von Kirche besteht zwischen uns ein
Das Bekenntnis zur „leiblichen Auferstehung“ betont die Ganzheitlichkeit: Gott bewahrt die Identität des Menschen durch den Tod hindurch. Paulus beschreibt Identität und Differenz zwischen irdischem Leben und der Welt der Auferstehung bildlich:


Grundeinverständnis über die Taufe. Deshalb erkennen wir jede nach dem Auftrag Jesu im Namen des Vaters
„Es wird gesät verweslich und wird auferstehen unverweslich“ (1. Kor 15,42) – und weiß doch um die Grenzen des Beschreibbaren (1. Kor 15,35-49).


und des Sohnes und des Heiligen Geistes mit der Zeichenhandlung des Untertauchens im Wasser bzw. des
Allerdings haben viele Hinterbliebene Schwierigkeiten, eine solche Aussicht mit ihrer eigenen Vorstellungswelt zu verbinden. Reinkarnationsvorstellungen oder andere individuelle Glaubensbilder spielen dabei oft eine Rolle. Die Kirche kann hier durch die Vielfalt biblischer Bilder für das ewige Leben Orientierung bieten, ohne die persönlichen Fragen und Zweifel der Trauernden aus dem Blick zu verlieren.


Übergießens mit Wasser vollzogene Taufe an und freuen uns über jeden Menschen, der getauft wird. Diese
Die Kirche knüpft damit an eine lange Tradition an: Die Bestattung Verstorbener und die Begleitung Trauernder waren von Beginn an zentrale Aufgaben der christlichen Gemeinschaft (Jak 1,27). Eine kirchliche Bestattung bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass Christus „dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Tim 1,10).


wechselseitige Anerkennung der Taufe ist Ausdruck des in Jesus Christus gründenden Bandes der Einheit
Der Trauergottesdienst verbindet die Verkündigung der Auferstehungshoffnung mit der Würdigung des verstorbenen Menschen und seines Lebens. Er hat mehrere Dimensionen:


(Epheser 4,4-6). Die so vollzogene Taufe ist einmalig und unwiederholbar […].
* Hoffnung stiften: Der Erfahrung von Trauer, Ohnmacht, Endlichkeit und Schuld werden biblische Hoffnungsbilder entgegengesetzt.
* Danken und trösten: Das Leben des verstorbenen Menschen wird in seinem Gelingen und seinen Grenzen gewürdigt; ein Raum wird bereitet – für Dankbarkeit, aber auch für ‚gemischte Gefühle‘; Angehörige erfahren Trost und Entlastung.
* Gemeinschaft stärken: Die christliche Gemeinde teilt das Leid und stärkt die Hoffnung der Trauernden, getreu dem Auftrag: „Freut euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden“ (Röm 12,15).


== Richtlinien für die kirchliche Praxis ==
== Richtlinien für die kirchliche Praxis ==
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=== Regelungen der UEK und VELKD ===
=== Regelungen der UEK und VELKD ===


==== Taufwunsch und -zulassung ====
==== 1. Gottesdienst zur Bestattung ====
(14) Die Kirche tauft Kinder, deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte die Taufe für sie und ggf. auf den eigenen Wunsch
(1) Der Gottesdienst zur Bestattung soll in der Vielfalt biblischer Sprache und Bilder die Hoffnung auf die Auferstehung der Toten zum Ausdruck bringen, das Leben des Verstorbenen würdigen und den Hinterbliebenen Trost spenden.


der Kinder hin erbitten, sowie Jugendliche und Erwachsene, die selbst die Taufe wünschen (Religionsmündigkeit
(2) Der Gottesdienst zur Bestattung ist grundsätzlich öffentlich. In besonderen Fällen kann er auch an anderen Orten als einer Kirche oder Kapelle gehalten werden, wobei der öffentliche Charakter und die Würde des Gottesdienstes gewahrt bleiben müssen.


mit Vollendung des 14. Lebensjahres).
(3) Der Gottesdienst wird nach der geltenden Agende und unter Berücksichtigung der örtlichen Traditionen und besonderer Situationen gestaltet. Die Bestattungsagende bietet liturgische Formulare für Trauergottesdienste mit unterschiedlichen Bestattungsformen und Reihenfolgen von Gottesdienst und Bestattungshandlung.
Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt.


(15) Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt.
(4) Bei der Gestaltung des Bestattungsgottesdienstes ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen christlicher Verkündigung und der Würdigung des Verstorbenen zu achten. Die Angehörigen können zur persönlichen Mitgestaltung ermutigt werden.


Wenn keine oder keiner der Sorgeberechtigten Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann das Kind getauft
(5) Der Gemeindegesang ist ein Ausdruck gegenseitiger Tröstung und ein Zeugnis der christlichen Hoffnung. Individuelle Musikwünsche sollen mit Wertschätzung berücksichtigt werden, sofern sie der christlichen Verkündigung nicht widersprechen.


werden, wenn andere nach Maßgabe von 3.6 für die Heranführung an den christlichen Glauben Sorge tragen.
(6) Auch wenn nur wenige oder keine Angehörigen anwesend sind, soll eine liturgische Form der Abschiednahme stattfinden.


==== Taufvorbereitung ====
==== 2. Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung ====
(16) Jeder Taufe geht ein Taufgespräch zwischen den Eltern/Sorgeberechtigten bzw. dem Täufling und der Pfarrerin /
(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die verstorbene Person Mitglied der evangelischen Kirche war. Auf Wunsch der Eltern können ungetauft verstorbene Kinder sowie totgeborene Kinder und Föten kirchlich bestattet werden.


dem Pfarrer oder der ordnungsgemäß berufenen taufenden Person voraus.
(2) Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund der Todes- oder Lebensumstände die kirchliche Bestattung verweigert werden.
Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.


(17) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.
(3) Gehörte die verstorbene Person einer anderen christlichen Kirche an, kann sie dennoch in einer evangelischen Trauerfeier bestattet werden. In diesem Fall ist zuvor Kontakt mit der zuständigen Stelle der anderen Kirche aufzunehmen.


Der Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Mit ihrer Taufe sind sie
(4) Eine kirchliche Bestattung kann auch dann auf Wunsch der Angehörigen stattfinden, wenn die verstorbene Person nicht Mitglied einer christlichen Kirche war. Die Entscheidung darüber und über die angemessene äußere Form der Bestattung trifft die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung, wobei sie den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigt.


konfirmierten Gemeindemitgliedern gleichgestellt.
(5) Wenn die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Kirchenmitglieds einen Trauergottesdienst ablehnen, aber weitere Angehörige, Freunde oder die Kirchengemeinde einen Gottesdienst wünschen, soll nach einer passenden Form für die Trauerfeier gesucht werden. Die Bestattungsagende enthält ein liturgisches Formular für einen „Trauergottesdienst ohne Bestattung“.
Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess auf dem Weg zur Taufe ist der Sinn der


(18) Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess auf dem Weg zur Taufe ist der Sinn der
==== 3. Bedenken gegen die kirchliche Bestattung, Ablehnung und Beschwerde ====
(1) Ob eine kirchliche Bestattung gewährt oder abgelehnt wird, entscheidet die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung.  


Taufe zu klären.
(2) Gegen die Ablehnung einer kirchlichen Bestattung können die Angehörigen bei der zuständigen Aufsichtsinstanz (meistens der Superintendentur oder dem Dekanat) Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. Kommt die Beschwerdeinstanz zu der Überzeugung, dass die Bestattung vollzogen werden kann, so schafft sie die Möglichkeit dafür.  
In das Taufgespräch können Patinnen und Paten sowie Taufzeuginnen und Taufzeugen (s. u.) einbezogen


(19) In das Taufgespräch können Patinnen und Paten sowie Taufzeuginnen und Taufzeugen (s. u.) einbezogen
(3) Auch wenn eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird, können den Hinterbliebenen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung angeboten werden.


werden.
==== 4. Zuständigkeit ====
(1) Für die kirchliche Bestattung ist die Pfarrperson der Kirchengemeinde zuständig, zu der die verstorbene Person gehört hat, sofern nicht eine andere Regelung besteht.


==== Gültigkeit und Anerkennung der Taufe ====
(2) Die Pfarrperson, das Leitungsgremium und die Gemeinde tragen die Verantwortung dafür, dass alle Kirchenmitglieder, die dies wünschen, kirchlich bestattet werden können.
(20) Die evangelische Kirche erkennt alle Taufen an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im (auf den)


Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden sind.
(3) Soll die kirchliche Bestattung von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden, ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) des zuständigen Pfarramts erforderlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies in den gliedkirchlichen Regelungen vorgesehen ist. Die Ausstellung dieses Scheins darf nur aus den gleichen Gründen verweigert werden, aus denen eine kirchliche Bestattung insgesamt abgelehnt werden kann.


Eine auf diese Weise vollzogene Taufe ist einmalig und unwiederholbar.
==== 5. Beurkundung und Bescheinigung ====
(1) Vor der kirchlichen Bestattung muss die Bestattung angemeldet und die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Die Angaben in der Sterbeurkunde dienen als Grundlage für die Beurkundung im Kirchenbuch. Weitere Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.


Sie bleibt in jedem Fall gültig, auch wenn jemand bei Wiederaufnahme in die Kirche, bei Änderung des
(2) Die kirchliche Bestattung wird im Kirchenbuch der Kirchengemeinde beurkundet, in der sie stattgefunden hat, sofern nicht gliedkirchlich anders geregelt. Die Kirchengemeinde, der die verstorbene Person angehörte, muss benachrichtigt werden. In der Herkunftsgemeinde erfolgt eine entsprechende Eintragung in geeigneter Form.


Personenstandes oder beim Übertritt in eine andere christliche Kirche eine Taufwiederholung wünscht. Dieser
(3) Den Angehörigen kann auf Wunsch eine Bescheinigung über die Bestattung ausgestellt werden.


Wunsch kann in einer Tauferinnerung oder ähnlicher liturgischer Form aufgenommen werden; es wird jedoch
==== 6. Abkündigung und Fürbitte ====
(1) Im Gemeindegottesdienst nach der Bestattung werden die Verstorbenen namentlich genannt und mit den trauernden Angehörigen in die Fürbitte aufgenommen.


nicht erneut getauft.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann die Verlesung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; der Sterbefall sollte in diesem Fall der Gemeinde in verkürzter Form im Gemeindegottesdienst, der auf die Bestattung folgt, bekanntgegeben werden.
Eine erfolgte Wiedertaufe ist kein Hindernis für die Aufnahme in die evangelische Gemeinde. Ein Gespräch über


(21) Eine erfolgte Wiedertaufe ist kein Hindernis für die Aufnahme in die evangelische Gemeinde. Ein Gespräch über
(3) In der Regel gedenkt die Gemeinde am letzten Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeits- oder Totensonntag) besonders der im vergangenen Jahr verstorbenen Personen und wendet sich denen zu, die um sie trauern.


das evangelische Taufverständnis soll geführt werden.
==== 7. Friedhofsgestaltung ====
(1) Die christliche Kirche und ihre Gemeinden gedenken ihrer Verstorbenen und sorgen für die Pflege der Bestattungsorte.  


==== Taufgottesdienst ====
(2) Ein kirchlicher Friedhof soll in seiner Gestaltung und Anlage die christliche Hoffnung auf die Auferstehung widerspiegeln.
(22) Die Taufe findet im regulären Gemeindegottesdienst oder in einem eigenen Taufgottesdienst statt. Gemäß


landeskirchlichem Recht sind besondere Taufformen möglich (s. unter 2.).
(3) Kirchengemeinden, die eigene Friedhöfe verwalten, erlassen eine Friedhofsordnung. Der Anonymisierung der Grabgestaltung soll entgegengewirkt werden.  


(4) Um dem Wunsch nach kostengünstigen und pflegefreien Grabstätten zu entsprechen, können Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenfelder und ähnliche Einrichtungen mit einem zentralen Ort zur Erinnerung an die Verstorbenen eingerichtet werden.


(23) Für den Ablauf einer Taufe stehen die entsprechenden Agenden zur Verfügung.
(5) Auch kirchliche Friedhöfe können Bereiche für die Angehörigen anderer Religionen vorsehen.


(6) Bei der Schließung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen ist der ursprünglichen Nutzung angemessen Rechnung zu tragen.


(24) Die Taufe geschieht unter Verwendung von Wasser und im (auf den) Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes
=== Landeskirchliche Besonderheiten ===
 
und des Heiligen Geistes. Eine Aufteilung von Wort und Taufhandlung auf verschiedene Personen entspricht
 
nicht dem biblisch überlieferten Ritus, kann aber in bestimmten Situationen ausnahmsweise angezeigt sein.
 
Der Taufspruch ist ein biblischer Text.
Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin und jeder Christ berechtigt zu taufen. Über eine so
 
(25) Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin und jeder Christ berechtigt zu taufen. Über eine so
 
vorgenommene Taufe ist die zuständige Kirchengemeinde unverzüglich zu informieren. Im Evangelischen
 
Gesangbuch findet sich ein Vorschlag für den Ablauf einer solchen Nottaufe.
Alle vollzogenen Taufen werden im regulären Gemeindegottesdienst bekanntgegeben. Die Gemeinde betet für
 
(26) Alle vollzogenen Taufen werden im regulären Gemeindegottesdienst bekanntgegeben. Die Gemeinde betet für
 
den Täufling, seine Eltern/Sorgeberechtigten, Patinnen und Paten.
 
==== Verantwortung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten und der Gemeinde bei der Taufe von Kindern ====
(27) Die Sorgeberechtigten bekennen i. d. R. bei der Taufhandlung gemeinsam mit den Patinnen und Paten den
 
christlichen Glauben und verpflichten sich, für die Heranführung an den christlichen Glauben zu sorgen. Sie
 
tragen Verantwortung dafür, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Z. B. beten sie für das
 
Kind und mit ihm, führen es an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, einen altersgemäßen Zugang zum
 
Glauben und zur Gemeinde zu finden.
Die Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes, dessen Eltern/Sorgeberechtigte nicht
 
(28) Die Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes, dessen Eltern/Sorgeberechtigte nicht
 
der evangelischen Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten damit
 
einverstanden sind.
Religionsmündige Jugendliche entscheiden über ihre Taufe selbst.
 
(29) Religionsmündige Jugendliche entscheiden über ihre Taufe selbst.
 
==== Patenamt und Taufzeugen ====
(30) Bei der Taufe eines Kindes versprechen Patinnen bzw. Paten gemeinsam mit den Eltern/Sorgeberechtigten im
 
Auftrag der Gemeinde, für eine christliche Erziehung ihres Patenkindes Sorge zu tragen; sie bezeugen den
 
Taufvollzug und können sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen.
Die Eltern/Sorgeberechtigten schlagen in der Regel eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied
 
(31) Die Eltern/Sorgeberechtigten schlagen in der Regel eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied
 
einer christlichen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört, sind, für das kirchliche
 
Patenamt vor. Nach Möglichkeit sollte mindestens eine Patin oder ein Pate evangelisch sein.
Schlagen die Eltern/Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht
 
(32) Schlagen die Eltern/Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht
 
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Person ein
 
Taufverständnis teilt, wonach die Taufe mit Wasser und der Gebrauch der trinitarischen Taufformel („Vater“,
 
„Sohn“, „Heiliger Geist“) notwendige Bestandteile sind.
Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt,
 
(33) Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt,
 
kann das Patenamt nicht übernehmen. Wenn die Eltern/Sorgeberechtigten diese Person als besondere
 
Lebensbegleiterin bzw. Lebensbegleiter für das Kind wünschen, kann sie sich als „Taufzeugin“/“Taufzeuge“ an
 
der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen und damit ihre Begleitung für das Kind zum Ausdruck bringen.
Das Patenamt ruht, wenn die Patin bzw. der Pate ihren bzw. seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Das Ruhen
 
(34) Das Patenamt ruht, wenn die Patin bzw. der Pate ihren bzw. seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Das Ruhen
 
endet mit dem Wiedereintritt in eine evangelische Kirche oder in eine Kirche, die der ACK angehört.
 
Eine Patin bzw. ein Pate kann auf eigenen Wunsch vom Patenamt entbunden werden.
Eine geeignete Person kann zur Patin bzw. zum Paten nachbestellt werden. Sie wird in die Kirchbücher (s. u.)
 
(35) Eine geeignete Person kann zur Patin bzw. zum Paten nachbestellt werden. Sie wird in die Kirchbücher (s. u.)
 
eingetragen. Eine gottesdienstliche Handlung kann für die Nachbestellung stattfinden, ist aber nicht notwendig.
 
Formal gilt das Patenamt mit der Konfirmation des Patenkindes als erfüllt, unbeschadet der weiteren Begleitung
 
im Leben.
 
==== Verantwortung der Gemeinde für nicht getaufte Kinder ====
(36) Die Gemeinde lädt getaufte und ungetaufte Kinder zu (Kinder-)Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen
 
ein. Ggf. hilft sie Eltern/Sorgeberechtigten, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
Wo die Ordnung der Gliedkirche es zulässt, kann die Gemeinde auf Wunsch der Eltern/Sorgeberechtigten im
 
(37) Wo die Ordnung der Gliedkirche es zulässt, kann die Gemeinde auf Wunsch der Eltern/Sorgeberechtigten im


Gebet Dank und Fürbitte für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst aussprechen und sie segnen. Dies
== In der Diskussion ==
Die evangelische Kirche steht im Bestattungswesen vor einer doppelten Herausforderung: Sie soll ihre Botschaft und ihre überlieferten Rituale bewahren, zugleich aber auf die veränderten Bedürfnisse und Erwartungen in einer pluralistischen Gesellschaft eingehen. Der tiefgreifende Wandel der Bestattungskultur – von neuen Orten und Formen bis hin zu Themen wie Tierbestattungen – erfordert Flexibilität, Kreativität und Dialogbereitschaft.


Segenshandlung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
Dabei hat die Kirche die Chance, ihre Angebote so zu gestalten, dass sie sowohl rituelle Tiefe als auch persönliche Ansprache bieten. Nur so kann sie ihren Platz in der sich wandelnden Bestattungskultur behaupten und trauernden Menschen eine sinnstiftende Perspektive eröffnen.
 
==== Taufaufschub und Taufablehnung ====
(38) Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange Eltern/Sorgeberechtigte die Taufvorbereitung, insbesondere
 
das Taufgespräch, verweigern.
Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung ernsthaften Widerspruch gegen den
 
(39) Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung ernsthaften Widerspruch gegen den
 
Vollzug der Taufe erkennen lässt.
Die Taufe ist in der Regel aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe
 
(40) Die Taufe ist in der Regel aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe
 
widerspricht oder wenn die christliche Erziehung des Kindes abgelehnt wird.
Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen
 
(41) Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen
 
haben; sie ist aufzuschieben, solange der Eindruck besteht, dass der Taufwunsch sich nicht ernsthaft auf die
 
christliche Botschaft bezieht.
 
==== Bedenken gegen eine Taufe, Ablehnung und Beschwerde ====
(42) Die Entscheidung, ob eine Taufe vollzogen oder aufgeschoben werden soll, trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer in
 
seelsorglicher Verantwortung. Sie oder er berät sich dabei unter Wahrung der seelsorglichen Schweigepflicht
 
mit dem Leitungsgremium der Gemeinde. Gegen die Entscheidung der Pfarrerin oder des Pfarrers, die Taufe
 
nicht zu vollziehen, können die Eltern/Sorgeberechtigten oder der religionsmündige Täufling nach Maßgabe des
 
gliedkirchlichen Rechts Beschwerde bei der Superintendentin / Dekanin oder dem Superintendenten / Dekan
 
einlegen. Diese bzw. dieser prüft, ob die Taufe aus nach dieser Ordnung zulässigen Gründen abgelehnt wurde.
 
Kommt sie bzw. er zu der Überzeugung, dass die Taufe dennoch vollzogen werden kann, so schafft sie bzw. er
 
die Voraussetzung, dass die Taufe stattfinden kann.
 
==== Zuständigkeit und Beurkundung ====
(43) Die Taufe vollzieht in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, in der der Täufling seinen
 
Hauptwohnsitz hat.
Soll eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer die Taufe vollziehen, wird sichergestellt, dass die zuständige
 
(44) Soll eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer die Taufe vollziehen, wird sichergestellt, dass die zuständige
 
Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer informiert ist. Genaueres regelt gliedkirchliches Recht.
Vor dem Taufgottesdienst muss die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen. In Fällen, in denen die
 
(45) Vor dem Taufgottesdienst muss die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen. In Fällen, in denen die
 
Geburtsurkunde nicht beigebracht werden kann (z. B. geflüchtete Menschen), muss eine Genehmigung der
 
Taufe bei der Superintendentur / dem Dekanat / der Propstei eingeholt werden.
Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. Die
 
(46) Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. Die
 
zuständige Kirchengemeinde ist ggf. zu benachrichtigen; auch dort sollte ein Eintrag im Kirchenbuch erfolgen.
Über die vollzogene Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt. Die Taufe wird auch im Stammbuch beurkundet.
 
(47) Über die vollzogene Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt. Die Taufe wird auch im Stammbuch beurkundet.
 
Eine nachträglich hinzugekommene Patin oder ein solcher Pate wird im entsprechenden Kirchenbuch
 
eingetragen.
 
==== Rechtswirkungen der Taufe ====
(48) Die Taufe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und Landeskirche mit den sich
 
daraus ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere dem Recht zur Übernahme kirchlicher Ämter und der
 
Kirchensteuerpflicht (vgl. Kapitel Kirchenmitgliedschaft).
Eine Taufe, die gemäß dem biblischen Auftrag (Mt 28,18-20) im (auf den) Namen Gottes, des Vaters, des
 
(49) Eine Taufe, die gemäß dem biblischen Auftrag (Mt 28,18-20) im (auf den) Namen Gottes, des Vaters, des
 
Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen wurde, bleibt in jedem Fall gültig, ist einmalig und
 
unwiederholbar.
 
=== Landeskirchliche Besonderheiten ===

Version vom 5. September 2025, 09:51 Uhr

1 Zum Begriff

Die kirchliche Bestattung ist ein gottesdienstliches Ritual, in dem Verstorbene mit seelsorglicher Begleitung der Angehörigen verabschiedet werden. Sie dient dazu, Trost zu spenden, die Auferstehungshoffnung zu verkündigen sowie den verstorbenen Menschen und die Gottesdienstgemeinde Gott anzuvertrauen.

Der Trauergottesdienst wird, zumeist in Gegenwart des Sarges oder der Urne, mit Bibelworten und einer Ansprache (Predigt), mit Gebeten und Liedern bzw. Musik gefeiert. Anschließend folgt die Beisetzung, zumeist auf einem Friedhof.

2 Aktuelle Situation

Die Bestattungskultur befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Eine gravierende Veränderung zeigt sich in der Tendenz zur Feuerbestattung: 2023 entfielen bundesweit 80 % der Bestattungen auf die Einäscherung, während die klassische Erdbestattung nur noch 20 % ausmachte.

Ebenso ändern sich die grundlegenden Erwartungen an Abschiedsrituale. So wächst der Wunsch nach neuen Formen, wie etwa der anonymen Bestattung, aber auch nach Abschieden ohne traditionsgeprägten rituellen Rahmen. Als Reaktion darauf haben die Liberalisierung des Bestattungswesens und das Entstehen alternativer Orte wie Bestattungswälder (Friedwald, Ruheforst), Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenfelder, Kolumbarien oder Gedenkorte für verstorbene Kinder die klassischen Formen der Beisetzung erweitert.

Vor diesem Hintergrund steht die evangelische Kirche vor der Aufgabe, auf die zunehmende Individualisierung und Rationalisierung im Bestattungswesen zu reagieren und sich zu positionieren. Die Kirche spricht sich gegen vollständig anonyme Bestattungen aus. Alternativen wie pflegefreie Grabanlagen ermöglichen es, sowohl der Würde der Verstorbenen als auch den Bedürfnissen der Angehörigen gerecht zu werden.

Viele Bestattungsunternehmen bieten individuelle, oft säkulare Abschiedsfeiern an, die flexibel auf die Wünsche der Trauernden eingehen. Für die Kirche bedeutet dies, die eigene Ritualkompetenz unter den sich verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen erfahrbar zu machen und offen zu gestalten.

Im Rahmen der Aus- und Fortbildungsangebote für Pfarrpersonen und Seelsorgende ist angesichts des sich vollziehenden Wandels auch der Umgang mit besonderen Trauersituationen und individuellen Bestattungswünschen in den Blick zu nehmen. Gleiches gilt für die Implementierung in den Ausbildungen zum Pfarrberuf.

3 Biblische und theologische Grundlagen

Für Trauernde ist es oft eine zentrale Frage, was nach dem Tod mit dem verstorbenen Menschen geschieht. Dass im Anblick von Sarg oder Urne Jesus Christus als Gekreuzigter und Auferstandener verkündigt wird, öffnet ein Fenster der Hoffnung auf ein unzerstörbares Leben, zu dem Gott die Menschen bestimmt hat: Die christliche Hoffnung zielt nicht auf eine Fortsetzung des irdischen Lebens oder auf eine Rückkehr ins Irdische, sondern auf die Verwandlung in ein neues, unvergängliches Sein. Die Verheißung ewigen Lebens gilt unabhängig von der Bestattungsform (Erd- oder Feuerbestattung).

Das Bekenntnis zur „leiblichen Auferstehung“ betont die Ganzheitlichkeit: Gott bewahrt die Identität des Menschen durch den Tod hindurch. Paulus beschreibt Identität und Differenz zwischen irdischem Leben und der Welt der Auferstehung bildlich:

„Es wird gesät verweslich und wird auferstehen unverweslich“ (1. Kor 15,42) – und weiß doch um die Grenzen des Beschreibbaren (1. Kor 15,35-49).

Allerdings haben viele Hinterbliebene Schwierigkeiten, eine solche Aussicht mit ihrer eigenen Vorstellungswelt zu verbinden. Reinkarnationsvorstellungen oder andere individuelle Glaubensbilder spielen dabei oft eine Rolle. Die Kirche kann hier durch die Vielfalt biblischer Bilder für das ewige Leben Orientierung bieten, ohne die persönlichen Fragen und Zweifel der Trauernden aus dem Blick zu verlieren.

Die Kirche knüpft damit an eine lange Tradition an: Die Bestattung Verstorbener und die Begleitung Trauernder waren von Beginn an zentrale Aufgaben der christlichen Gemeinschaft (Jak 1,27). Eine kirchliche Bestattung bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass Christus „dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Tim 1,10).

Der Trauergottesdienst verbindet die Verkündigung der Auferstehungshoffnung mit der Würdigung des verstorbenen Menschen und seines Lebens. Er hat mehrere Dimensionen:

  • Hoffnung stiften: Der Erfahrung von Trauer, Ohnmacht, Endlichkeit und Schuld werden biblische Hoffnungsbilder entgegengesetzt.
  • Danken und trösten: Das Leben des verstorbenen Menschen wird in seinem Gelingen und seinen Grenzen gewürdigt; ein Raum wird bereitet – für Dankbarkeit, aber auch für ‚gemischte Gefühle‘; Angehörige erfahren Trost und Entlastung.
  • Gemeinschaft stärken: Die christliche Gemeinde teilt das Leid und stärkt die Hoffnung der Trauernden, getreu dem Auftrag: „Freut euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden“ (Röm 12,15).

4 Richtlinien für die kirchliche Praxis

4.1 Regelungen der UEK und VELKD

4.1.1 1. Gottesdienst zur Bestattung

(1) Der Gottesdienst zur Bestattung soll in der Vielfalt biblischer Sprache und Bilder die Hoffnung auf die Auferstehung der Toten zum Ausdruck bringen, das Leben des Verstorbenen würdigen und den Hinterbliebenen Trost spenden.

(2) Der Gottesdienst zur Bestattung ist grundsätzlich öffentlich. In besonderen Fällen kann er auch an anderen Orten als einer Kirche oder Kapelle gehalten werden, wobei der öffentliche Charakter und die Würde des Gottesdienstes gewahrt bleiben müssen.

(3) Der Gottesdienst wird nach der geltenden Agende und unter Berücksichtigung der örtlichen Traditionen und besonderer Situationen gestaltet. Die Bestattungsagende bietet liturgische Formulare für Trauergottesdienste mit unterschiedlichen Bestattungsformen und Reihenfolgen von Gottesdienst und Bestattungshandlung.

(4) Bei der Gestaltung des Bestattungsgottesdienstes ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen christlicher Verkündigung und der Würdigung des Verstorbenen zu achten. Die Angehörigen können zur persönlichen Mitgestaltung ermutigt werden.

(5) Der Gemeindegesang ist ein Ausdruck gegenseitiger Tröstung und ein Zeugnis der christlichen Hoffnung. Individuelle Musikwünsche sollen mit Wertschätzung berücksichtigt werden, sofern sie der christlichen Verkündigung nicht widersprechen.

(6) Auch wenn nur wenige oder keine Angehörigen anwesend sind, soll eine liturgische Form der Abschiednahme stattfinden.

4.1.2 2. Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung

(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die verstorbene Person Mitglied der evangelischen Kirche war. Auf Wunsch der Eltern können ungetauft verstorbene Kinder sowie totgeborene Kinder und Föten kirchlich bestattet werden.

(2) Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund der Todes- oder Lebensumstände die kirchliche Bestattung verweigert werden.

(3) Gehörte die verstorbene Person einer anderen christlichen Kirche an, kann sie dennoch in einer evangelischen Trauerfeier bestattet werden. In diesem Fall ist zuvor Kontakt mit der zuständigen Stelle der anderen Kirche aufzunehmen.

(4) Eine kirchliche Bestattung kann auch dann auf Wunsch der Angehörigen stattfinden, wenn die verstorbene Person nicht Mitglied einer christlichen Kirche war. Die Entscheidung darüber und über die angemessene äußere Form der Bestattung trifft die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung, wobei sie den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigt.

(5) Wenn die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Kirchenmitglieds einen Trauergottesdienst ablehnen, aber weitere Angehörige, Freunde oder die Kirchengemeinde einen Gottesdienst wünschen, soll nach einer passenden Form für die Trauerfeier gesucht werden. Die Bestattungsagende enthält ein liturgisches Formular für einen „Trauergottesdienst ohne Bestattung“.

4.1.3 3. Bedenken gegen die kirchliche Bestattung, Ablehnung und Beschwerde

(1) Ob eine kirchliche Bestattung gewährt oder abgelehnt wird, entscheidet die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung.

(2) Gegen die Ablehnung einer kirchlichen Bestattung können die Angehörigen bei der zuständigen Aufsichtsinstanz (meistens der Superintendentur oder dem Dekanat) Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. Kommt die Beschwerdeinstanz zu der Überzeugung, dass die Bestattung vollzogen werden kann, so schafft sie die Möglichkeit dafür.

(3) Auch wenn eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird, können den Hinterbliebenen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung angeboten werden.

4.1.4 4. Zuständigkeit

(1) Für die kirchliche Bestattung ist die Pfarrperson der Kirchengemeinde zuständig, zu der die verstorbene Person gehört hat, sofern nicht eine andere Regelung besteht.

(2) Die Pfarrperson, das Leitungsgremium und die Gemeinde tragen die Verantwortung dafür, dass alle Kirchenmitglieder, die dies wünschen, kirchlich bestattet werden können.

(3) Soll die kirchliche Bestattung von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden, ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) des zuständigen Pfarramts erforderlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies in den gliedkirchlichen Regelungen vorgesehen ist. Die Ausstellung dieses Scheins darf nur aus den gleichen Gründen verweigert werden, aus denen eine kirchliche Bestattung insgesamt abgelehnt werden kann.

4.1.5 5. Beurkundung und Bescheinigung

(1) Vor der kirchlichen Bestattung muss die Bestattung angemeldet und die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Die Angaben in der Sterbeurkunde dienen als Grundlage für die Beurkundung im Kirchenbuch. Weitere Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.

(2) Die kirchliche Bestattung wird im Kirchenbuch der Kirchengemeinde beurkundet, in der sie stattgefunden hat, sofern nicht gliedkirchlich anders geregelt. Die Kirchengemeinde, der die verstorbene Person angehörte, muss benachrichtigt werden. In der Herkunftsgemeinde erfolgt eine entsprechende Eintragung in geeigneter Form.

(3) Den Angehörigen kann auf Wunsch eine Bescheinigung über die Bestattung ausgestellt werden.

4.1.6 6. Abkündigung und Fürbitte

(1) Im Gemeindegottesdienst nach der Bestattung werden die Verstorbenen namentlich genannt und mit den trauernden Angehörigen in die Fürbitte aufgenommen.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann die Verlesung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; der Sterbefall sollte in diesem Fall der Gemeinde in verkürzter Form im Gemeindegottesdienst, der auf die Bestattung folgt, bekanntgegeben werden.

(3) In der Regel gedenkt die Gemeinde am letzten Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeits- oder Totensonntag) besonders der im vergangenen Jahr verstorbenen Personen und wendet sich denen zu, die um sie trauern.

4.1.7 7. Friedhofsgestaltung

(1) Die christliche Kirche und ihre Gemeinden gedenken ihrer Verstorbenen und sorgen für die Pflege der Bestattungsorte.

(2) Ein kirchlicher Friedhof soll in seiner Gestaltung und Anlage die christliche Hoffnung auf die Auferstehung widerspiegeln.

(3) Kirchengemeinden, die eigene Friedhöfe verwalten, erlassen eine Friedhofsordnung. Der Anonymisierung der Grabgestaltung soll entgegengewirkt werden.

(4) Um dem Wunsch nach kostengünstigen und pflegefreien Grabstätten zu entsprechen, können Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenfelder und ähnliche Einrichtungen mit einem zentralen Ort zur Erinnerung an die Verstorbenen eingerichtet werden.

(5) Auch kirchliche Friedhöfe können Bereiche für die Angehörigen anderer Religionen vorsehen.

(6) Bei der Schließung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen ist der ursprünglichen Nutzung angemessen Rechnung zu tragen.

4.2 Landeskirchliche Besonderheiten

5 In der Diskussion

Die evangelische Kirche steht im Bestattungswesen vor einer doppelten Herausforderung: Sie soll ihre Botschaft und ihre überlieferten Rituale bewahren, zugleich aber auf die veränderten Bedürfnisse und Erwartungen in einer pluralistischen Gesellschaft eingehen. Der tiefgreifende Wandel der Bestattungskultur – von neuen Orten und Formen bis hin zu Themen wie Tierbestattungen – erfordert Flexibilität, Kreativität und Dialogbereitschaft.

Dabei hat die Kirche die Chance, ihre Angebote so zu gestalten, dass sie sowohl rituelle Tiefe als auch persönliche Ansprache bieten. Nur so kann sie ihren Platz in der sich wandelnden Bestattungskultur behaupten und trauernden Menschen eine sinnstiftende Perspektive eröffnen.