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von Marion Knoop-Wente

Bestattung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die kirchliche Bestattung ist ein gottesdienstliches Ritual, in dem Verstorbene mit seelsorglicher Begleitung der Angehörigen verabschiedet werden. Sie dient dazu, Trost zu spenden, die Auferstehungshoffnung zu verkündigen sowie den verstorbenen Menschen und die Gottesdienstgemeinde Gott anzuvertrauen.
 
​Die kirchliche Bestattung ist ein gottesdienstliches Ritual, in dem Verstorbene mit seelsorglicher Begleitung der Angehörigen verabschiedet werden. Sie dient dazu, Trost zu spenden, die Auferstehungshoffnung zu verkündigen sowie den verstorbenen Menschen und die Gottesdienstgemeinde Gott anzuvertrauen.


Der Trauergottesdienst wird, zumeist in Gegenwart des Sarges oder der Urne, mit Bibelworten und einer Ansprache (Predigt), mit Gebeten und Liedern bzw. Musik gefeiert. Anschließend folgt die Beisetzung, zumeist auf einem Friedhof.
Der Trauergottesdienst wird, zumeist in Gegenwart des Sarges oder der Urne, mit Bibelworten und einer Ansprache (Predigt), mit Gebeten und Liedern bzw. Musik gefeiert. Anschließend folgt die Beisetzung, zumeist auf einem Friedhof.
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=== Regelungen der UEK und VELKD ===
=== Regelungen der UEK und VELKD ===


==== 1. Gottesdienst zur Bestattung ====
==== Gottesdienst zur Bestattung ====
(1) Der Gottesdienst zur Bestattung soll in der Vielfalt biblischer Sprache und Bilder die Hoffnung auf die Auferstehung der Toten zum Ausdruck bringen, das Leben des Verstorbenen würdigen und den Hinterbliebenen Trost spenden.
(1) Der Gottesdienst zur Bestattung soll in der Vielfalt biblischer Sprache und Bilder die Hoffnung auf die Auferstehung der Toten zum Ausdruck bringen, das Leben des Verstorbenen würdigen und den Hinterbliebenen Trost spenden.


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(6) Auch wenn nur wenige oder keine Angehörigen anwesend sind, soll eine liturgische Form der Abschiednahme stattfinden.
(6) Auch wenn nur wenige oder keine Angehörigen anwesend sind, soll eine liturgische Form der Abschiednahme stattfinden.


==== 2. Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung ====
==== Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung ====
(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die verstorbene Person Mitglied der evangelischen Kirche war. Auf Wunsch der Eltern können ungetauft verstorbene Kinder sowie totgeborene Kinder und Föten kirchlich bestattet werden.
(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die verstorbene Person Mitglied der evangelischen Kirche war. Auf Wunsch der Eltern können ungetauft verstorbene Kinder sowie totgeborene Kinder und Föten kirchlich bestattet werden.


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(5) Wenn die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Kirchenmitglieds einen Trauergottesdienst ablehnen, aber weitere Angehörige, Freunde oder die Kirchengemeinde einen Gottesdienst wünschen, soll nach einer passenden Form für die Trauerfeier gesucht werden. Die Bestattungsagende enthält ein liturgisches Formular für einen „Trauergottesdienst ohne Bestattung“.
(5) Wenn die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Kirchenmitglieds einen Trauergottesdienst ablehnen, aber weitere Angehörige, Freunde oder die Kirchengemeinde einen Gottesdienst wünschen, soll nach einer passenden Form für die Trauerfeier gesucht werden. Die Bestattungsagende enthält ein liturgisches Formular für einen „Trauergottesdienst ohne Bestattung“.


==== 3. Bedenken gegen die kirchliche Bestattung, Ablehnung und Beschwerde ====
==== Bedenken gegen die kirchliche Bestattung, Ablehnung und Beschwerde ====
(1) Ob eine kirchliche Bestattung gewährt oder abgelehnt wird, entscheidet die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung.  
(1) Ob eine kirchliche Bestattung gewährt oder abgelehnt wird, entscheidet die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung.  


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(3) Auch wenn eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird, können den Hinterbliebenen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung angeboten werden.
(3) Auch wenn eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird, können den Hinterbliebenen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung angeboten werden.


==== 4. Zuständigkeit ====
==== Zuständigkeit ====
(1) Für die kirchliche Bestattung ist die Pfarrperson der Kirchengemeinde zuständig, zu der die verstorbene Person gehört hat, sofern nicht eine andere Regelung besteht.
(1) Für die kirchliche Bestattung ist die Pfarrperson der Kirchengemeinde zuständig, zu der die verstorbene Person gehört hat, sofern nicht eine andere Regelung besteht.


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(3) Soll die kirchliche Bestattung von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden, ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) des zuständigen Pfarramts erforderlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies in den gliedkirchlichen Regelungen vorgesehen ist. Die Ausstellung dieses Scheins darf nur aus den gleichen Gründen verweigert werden, aus denen eine kirchliche Bestattung insgesamt abgelehnt werden kann.
(3) Soll die kirchliche Bestattung von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden, ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) des zuständigen Pfarramts erforderlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies in den gliedkirchlichen Regelungen vorgesehen ist. Die Ausstellung dieses Scheins darf nur aus den gleichen Gründen verweigert werden, aus denen eine kirchliche Bestattung insgesamt abgelehnt werden kann.


==== 5. Beurkundung und Bescheinigung ====
==== Beurkundung und Bescheinigung ====
(1) Vor der kirchlichen Bestattung muss die Bestattung angemeldet und die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Die Angaben in der Sterbeurkunde dienen als Grundlage für die Beurkundung im Kirchenbuch. Weitere Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
(1) Vor der kirchlichen Bestattung muss die Bestattung angemeldet und die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Die Angaben in der Sterbeurkunde dienen als Grundlage für die Beurkundung im Kirchenbuch. Weitere Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.


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(3) Den Angehörigen kann auf Wunsch eine Bescheinigung über die Bestattung ausgestellt werden.
(3) Den Angehörigen kann auf Wunsch eine Bescheinigung über die Bestattung ausgestellt werden.


==== 6. Abkündigung und Fürbitte ====
==== Abkündigung und Fürbitte ====
(1) Im Gemeindegottesdienst nach der Bestattung werden die Verstorbenen namentlich genannt und mit den trauernden Angehörigen in die Fürbitte aufgenommen.
(1) Im Gemeindegottesdienst nach der Bestattung werden die Verstorbenen namentlich genannt und mit den trauernden Angehörigen in die Fürbitte aufgenommen.


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(3) In der Regel gedenkt die Gemeinde am letzten Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeits- oder Totensonntag) besonders der im vergangenen Jahr verstorbenen Personen und wendet sich denen zu, die um sie trauern.
(3) In der Regel gedenkt die Gemeinde am letzten Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeits- oder Totensonntag) besonders der im vergangenen Jahr verstorbenen Personen und wendet sich denen zu, die um sie trauern.


==== 7. Friedhofsgestaltung ====
==== Friedhofsgestaltung ====
(1) Die christliche Kirche und ihre Gemeinden gedenken ihrer Verstorbenen und sorgen für die Pflege der Bestattungsorte.  
(1) Die christliche Kirche und ihre Gemeinden gedenken ihrer Verstorbenen und sorgen für die Pflege der Bestattungsorte.  



Version vom 5. September 2025, 09:52 Uhr

1 Zum Begriff

​Die kirchliche Bestattung ist ein gottesdienstliches Ritual, in dem Verstorbene mit seelsorglicher Begleitung der Angehörigen verabschiedet werden. Sie dient dazu, Trost zu spenden, die Auferstehungshoffnung zu verkündigen sowie den verstorbenen Menschen und die Gottesdienstgemeinde Gott anzuvertrauen.

Der Trauergottesdienst wird, zumeist in Gegenwart des Sarges oder der Urne, mit Bibelworten und einer Ansprache (Predigt), mit Gebeten und Liedern bzw. Musik gefeiert. Anschließend folgt die Beisetzung, zumeist auf einem Friedhof.

2 Aktuelle Situation

Die Bestattungskultur befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Eine gravierende Veränderung zeigt sich in der Tendenz zur Feuerbestattung: 2023 entfielen bundesweit 80 % der Bestattungen auf die Einäscherung, während die klassische Erdbestattung nur noch 20 % ausmachte.

Ebenso ändern sich die grundlegenden Erwartungen an Abschiedsrituale. So wächst der Wunsch nach neuen Formen, wie etwa der anonymen Bestattung, aber auch nach Abschieden ohne traditionsgeprägten rituellen Rahmen. Als Reaktion darauf haben die Liberalisierung des Bestattungswesens und das Entstehen alternativer Orte wie Bestattungswälder (Friedwald, Ruheforst), Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenfelder, Kolumbarien oder Gedenkorte für verstorbene Kinder die klassischen Formen der Beisetzung erweitert.

Vor diesem Hintergrund steht die evangelische Kirche vor der Aufgabe, auf die zunehmende Individualisierung und Rationalisierung im Bestattungswesen zu reagieren und sich zu positionieren. Die Kirche spricht sich gegen vollständig anonyme Bestattungen aus. Alternativen wie pflegefreie Grabanlagen ermöglichen es, sowohl der Würde der Verstorbenen als auch den Bedürfnissen der Angehörigen gerecht zu werden.

Viele Bestattungsunternehmen bieten individuelle, oft säkulare Abschiedsfeiern an, die flexibel auf die Wünsche der Trauernden eingehen. Für die Kirche bedeutet dies, die eigene Ritualkompetenz unter den sich verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen erfahrbar zu machen und offen zu gestalten.

Im Rahmen der Aus- und Fortbildungsangebote für Pfarrpersonen und Seelsorgende ist angesichts des sich vollziehenden Wandels auch der Umgang mit besonderen Trauersituationen und individuellen Bestattungswünschen in den Blick zu nehmen. Gleiches gilt für die Implementierung in den Ausbildungen zum Pfarrberuf.

3 Biblische und theologische Grundlagen

Für Trauernde ist es oft eine zentrale Frage, was nach dem Tod mit dem verstorbenen Menschen geschieht. Dass im Anblick von Sarg oder Urne Jesus Christus als Gekreuzigter und Auferstandener verkündigt wird, öffnet ein Fenster der Hoffnung auf ein unzerstörbares Leben, zu dem Gott die Menschen bestimmt hat: Die christliche Hoffnung zielt nicht auf eine Fortsetzung des irdischen Lebens oder auf eine Rückkehr ins Irdische, sondern auf die Verwandlung in ein neues, unvergängliches Sein. Die Verheißung ewigen Lebens gilt unabhängig von der Bestattungsform (Erd- oder Feuerbestattung).

Das Bekenntnis zur „leiblichen Auferstehung“ betont die Ganzheitlichkeit: Gott bewahrt die Identität des Menschen durch den Tod hindurch. Paulus beschreibt Identität und Differenz zwischen irdischem Leben und der Welt der Auferstehung bildlich:

„Es wird gesät verweslich und wird auferstehen unverweslich“ (1. Kor 15,42) – und weiß doch um die Grenzen des Beschreibbaren (1. Kor 15,35-49).

Allerdings haben viele Hinterbliebene Schwierigkeiten, eine solche Aussicht mit ihrer eigenen Vorstellungswelt zu verbinden. Reinkarnationsvorstellungen oder andere individuelle Glaubensbilder spielen dabei oft eine Rolle. Die Kirche kann hier durch die Vielfalt biblischer Bilder für das ewige Leben Orientierung bieten, ohne die persönlichen Fragen und Zweifel der Trauernden aus dem Blick zu verlieren.

Die Kirche knüpft damit an eine lange Tradition an: Die Bestattung Verstorbener und die Begleitung Trauernder waren von Beginn an zentrale Aufgaben der christlichen Gemeinschaft (Jak 1,27). Eine kirchliche Bestattung bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass Christus „dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Tim 1,10).

Der Trauergottesdienst verbindet die Verkündigung der Auferstehungshoffnung mit der Würdigung des verstorbenen Menschen und seines Lebens. Er hat mehrere Dimensionen:

  • Hoffnung stiften: Der Erfahrung von Trauer, Ohnmacht, Endlichkeit und Schuld werden biblische Hoffnungsbilder entgegengesetzt.
  • Danken und trösten: Das Leben des verstorbenen Menschen wird in seinem Gelingen und seinen Grenzen gewürdigt; ein Raum wird bereitet – für Dankbarkeit, aber auch für ‚gemischte Gefühle‘; Angehörige erfahren Trost und Entlastung.
  • Gemeinschaft stärken: Die christliche Gemeinde teilt das Leid und stärkt die Hoffnung der Trauernden, getreu dem Auftrag: „Freut euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden“ (Röm 12,15).

4 Richtlinien für die kirchliche Praxis

4.1 Regelungen der UEK und VELKD

4.1.1 Gottesdienst zur Bestattung

(1) Der Gottesdienst zur Bestattung soll in der Vielfalt biblischer Sprache und Bilder die Hoffnung auf die Auferstehung der Toten zum Ausdruck bringen, das Leben des Verstorbenen würdigen und den Hinterbliebenen Trost spenden.

(2) Der Gottesdienst zur Bestattung ist grundsätzlich öffentlich. In besonderen Fällen kann er auch an anderen Orten als einer Kirche oder Kapelle gehalten werden, wobei der öffentliche Charakter und die Würde des Gottesdienstes gewahrt bleiben müssen.

(3) Der Gottesdienst wird nach der geltenden Agende und unter Berücksichtigung der örtlichen Traditionen und besonderer Situationen gestaltet. Die Bestattungsagende bietet liturgische Formulare für Trauergottesdienste mit unterschiedlichen Bestattungsformen und Reihenfolgen von Gottesdienst und Bestattungshandlung.

(4) Bei der Gestaltung des Bestattungsgottesdienstes ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen christlicher Verkündigung und der Würdigung des Verstorbenen zu achten. Die Angehörigen können zur persönlichen Mitgestaltung ermutigt werden.

(5) Der Gemeindegesang ist ein Ausdruck gegenseitiger Tröstung und ein Zeugnis der christlichen Hoffnung. Individuelle Musikwünsche sollen mit Wertschätzung berücksichtigt werden, sofern sie der christlichen Verkündigung nicht widersprechen.

(6) Auch wenn nur wenige oder keine Angehörigen anwesend sind, soll eine liturgische Form der Abschiednahme stattfinden.

4.1.2 Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung

(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die verstorbene Person Mitglied der evangelischen Kirche war. Auf Wunsch der Eltern können ungetauft verstorbene Kinder sowie totgeborene Kinder und Föten kirchlich bestattet werden.

(2) Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund der Todes- oder Lebensumstände die kirchliche Bestattung verweigert werden.

(3) Gehörte die verstorbene Person einer anderen christlichen Kirche an, kann sie dennoch in einer evangelischen Trauerfeier bestattet werden. In diesem Fall ist zuvor Kontakt mit der zuständigen Stelle der anderen Kirche aufzunehmen.

(4) Eine kirchliche Bestattung kann auch dann auf Wunsch der Angehörigen stattfinden, wenn die verstorbene Person nicht Mitglied einer christlichen Kirche war. Die Entscheidung darüber und über die angemessene äußere Form der Bestattung trifft die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung, wobei sie den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigt.

(5) Wenn die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Kirchenmitglieds einen Trauergottesdienst ablehnen, aber weitere Angehörige, Freunde oder die Kirchengemeinde einen Gottesdienst wünschen, soll nach einer passenden Form für die Trauerfeier gesucht werden. Die Bestattungsagende enthält ein liturgisches Formular für einen „Trauergottesdienst ohne Bestattung“.

4.1.3 Bedenken gegen die kirchliche Bestattung, Ablehnung und Beschwerde

(1) Ob eine kirchliche Bestattung gewährt oder abgelehnt wird, entscheidet die Pfarrperson in seelsorglicher Verantwortung.

(2) Gegen die Ablehnung einer kirchlichen Bestattung können die Angehörigen bei der zuständigen Aufsichtsinstanz (meistens der Superintendentur oder dem Dekanat) Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. Kommt die Beschwerdeinstanz zu der Überzeugung, dass die Bestattung vollzogen werden kann, so schafft sie die Möglichkeit dafür.

(3) Auch wenn eine kirchliche Bestattung abgelehnt wird, können den Hinterbliebenen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung angeboten werden.

4.1.4 Zuständigkeit

(1) Für die kirchliche Bestattung ist die Pfarrperson der Kirchengemeinde zuständig, zu der die verstorbene Person gehört hat, sofern nicht eine andere Regelung besteht.

(2) Die Pfarrperson, das Leitungsgremium und die Gemeinde tragen die Verantwortung dafür, dass alle Kirchenmitglieder, die dies wünschen, kirchlich bestattet werden können.

(3) Soll die kirchliche Bestattung von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden, ist ein Abmeldeschein („Dimissoriale“) des zuständigen Pfarramts erforderlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies in den gliedkirchlichen Regelungen vorgesehen ist. Die Ausstellung dieses Scheins darf nur aus den gleichen Gründen verweigert werden, aus denen eine kirchliche Bestattung insgesamt abgelehnt werden kann.

4.1.5 Beurkundung und Bescheinigung

(1) Vor der kirchlichen Bestattung muss die Bestattung angemeldet und die Sterbeurkunde vorgelegt werden. Die Angaben in der Sterbeurkunde dienen als Grundlage für die Beurkundung im Kirchenbuch. Weitere Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.

(2) Die kirchliche Bestattung wird im Kirchenbuch der Kirchengemeinde beurkundet, in der sie stattgefunden hat, sofern nicht gliedkirchlich anders geregelt. Die Kirchengemeinde, der die verstorbene Person angehörte, muss benachrichtigt werden. In der Herkunftsgemeinde erfolgt eine entsprechende Eintragung in geeigneter Form.

(3) Den Angehörigen kann auf Wunsch eine Bescheinigung über die Bestattung ausgestellt werden.

4.1.6 Abkündigung und Fürbitte

(1) Im Gemeindegottesdienst nach der Bestattung werden die Verstorbenen namentlich genannt und mit den trauernden Angehörigen in die Fürbitte aufgenommen.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann die Verlesung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; der Sterbefall sollte in diesem Fall der Gemeinde in verkürzter Form im Gemeindegottesdienst, der auf die Bestattung folgt, bekanntgegeben werden.

(3) In der Regel gedenkt die Gemeinde am letzten Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeits- oder Totensonntag) besonders der im vergangenen Jahr verstorbenen Personen und wendet sich denen zu, die um sie trauern.

4.1.7 Friedhofsgestaltung

(1) Die christliche Kirche und ihre Gemeinden gedenken ihrer Verstorbenen und sorgen für die Pflege der Bestattungsorte.

(2) Ein kirchlicher Friedhof soll in seiner Gestaltung und Anlage die christliche Hoffnung auf die Auferstehung widerspiegeln.

(3) Kirchengemeinden, die eigene Friedhöfe verwalten, erlassen eine Friedhofsordnung. Der Anonymisierung der Grabgestaltung soll entgegengewirkt werden.

(4) Um dem Wunsch nach kostengünstigen und pflegefreien Grabstätten zu entsprechen, können Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenfelder und ähnliche Einrichtungen mit einem zentralen Ort zur Erinnerung an die Verstorbenen eingerichtet werden.

(5) Auch kirchliche Friedhöfe können Bereiche für die Angehörigen anderer Religionen vorsehen.

(6) Bei der Schließung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen ist der ursprünglichen Nutzung angemessen Rechnung zu tragen.

4.2 Landeskirchliche Besonderheiten

5 In der Diskussion

Die evangelische Kirche steht im Bestattungswesen vor einer doppelten Herausforderung: Sie soll ihre Botschaft und ihre überlieferten Rituale bewahren, zugleich aber auf die veränderten Bedürfnisse und Erwartungen in einer pluralistischen Gesellschaft eingehen. Der tiefgreifende Wandel der Bestattungskultur – von neuen Orten und Formen bis hin zu Themen wie Tierbestattungen – erfordert Flexibilität, Kreativität und Dialogbereitschaft.

Dabei hat die Kirche die Chance, ihre Angebote so zu gestalten, dass sie sowohl rituelle Tiefe als auch persönliche Ansprache bieten. Nur so kann sie ihren Platz in der sich wandelnden Bestattungskultur behaupten und trauernden Menschen eine sinnstiftende Perspektive eröffnen.