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von Marion Knoop-Wente

Trauung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zum Begriff ==
== Zum Begriff ==


Die Konfirmation (lateinisch confirmatio: Festigung, Bekräftigung) ist ein feierlicher Gottesdienst, in dem sich junge Menschen zu ihrem christlichen Glauben bekennen und gesegnet werden. Die Konfirmandinnen und Konfirmanden bestätigen damit ihre Aufnahme in die evangelische Kirche durch die Taufe im Säuglingsalter oder in der Kindheit.
Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst, in dem ein Paar seine Ehe zusammen mit Angehörigen und Freunden feiert und unter den Segen Gottes stellt. Dem Paar wird Gottes Wort in Zuspruch und Anspruch verkündigt. Die Eheleute bekennen, dass sie einander als Gottes Gabe dankbar annehmen und auf Dauer in Achtung, Treue und Fürsorge füreinander da sein wollen. Für ihren gemeinsamen Lebensweg wird gebetet und sie werden gesegnet.


Der Konfirmation geht die Konfirmandenzeit voraus. In ihr werden christliche Inhalte in gemeinschafts- und persönlichkeitsbezogenen Bildungsprozessen vermittelt. Kreative, musikalische und spielerische Aktivitäten sind ebenso wichtig wie praktische Erfahrungen in Gottesdienst, Gemeindearbeit und Diakonie.  
Eine kirchliche Trauung setzt die staatliche Eheschließung voraus. Sie hat eine geprägte liturgische Gestalt und wird als Amtshandlung ins Kirchenbuch eingetragen. In ihrer theologisch-geistlichen Qualität unterscheidet sie sich jedoch nicht von anderen Segnungsgottesdiensten oder -feiern für Menschen, die in Lebenspartnerschaften verbunden sind, sofern diese, wie die kirchliche Trauung, Verkündigung, das Bekenntnis zueinander, Gebet und Segen enthalten.


== Aktuelle Situation ==
== Aktuelle Situation ==
Die Konfirmation gilt volkskirchlich und biografisch vor allem als Segenshandlung im lebensgeschichtlich wichtigen Übergang von der Kindheit zum Erwachsensein. So sind die Jugendlichen im Alter von 14 Jahren religionsmündig und erhalten damit alle Rechte innerhalb der evangelischen Kirche.


Die Konfirmation ist ein beliebter Anlass für eine Familienfeier. Für den Großteil der Kirchenmitglieder ist sie Teil evangelischer Identität. Ein wichtiges Anliegen der Kirche besteht darin, die Heranwachsenden als mündige Christinnen und Christen in der Selbstverantwortung und Freiheit ihres Glaubens wahrzunehmen und zu unterstützen.
=== Veränderungen der Sozialstrukturen und ihre Auswirkungen auf die kirchliche Arbeit ===
Die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte, insbesondere in Bezug auf Familien- und Partnerschaftsmodelle, haben in der Kirche theologisch-ethische Debatten ausgelöst. Einigkeit besteht darüber, dass die Kirche mit ihrem Auftrag zu allen Menschen gesandt ist – unabhängig von deren Lebensformen und Beziehungsmodellen. Diskutiert wird, ob Ehe und Familie im traditionellen Verständnis der „bestmögliche“ Rahmen für das Zusammenleben von Menschen sind und deshalb weiterhin als „Leitbild“ gelten sollen oder ob nicht vielmehr zentrale Beziehungsmerkmale wie Verantwortung, Solidarität, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Dauerhaftigkeit im Vordergrund stehen sollten. Diese für Ehe und Familie charakteristischen Merkmale können auch außerhalb traditioneller Ehe- und Familienstrukturen maßgeblich sein, ohne dass jedoch die Rechtswirkungen einer staatlichen Eheschließung damit einhergehen.


Während die Konfirmation in den westlichen Bundesländern noch relativ stabil im volkskirchlichen Bewusstsein verankert ist, nehmen in den ostdeutschen Bundesländern die Jugendlichen mehrheitlich an der Jugendweihe teil. Im Miteinander von Jugendweihe, Konfirmation und Firmung haben sich seit Ende der 1990er Jahre in Ostdeutschland in der römisch-katholischen und in der evangelischen Kirche vor allem im Kontext konfessionell getragener Schulen religiöse Jugend- und Segensfeiern etabliert, die insbesondere von konfessionslosen Jugendlichen wahrgenommen werden. Dabei kann es zu einem fruchtbaren Austausch und zu gemeinsamen Erfahrungen von Lebensbegleitung und Segen an Schnittstellen des Lebens kommen.
Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften und Ehen ist inzwischen weitgehend vollzogen, sowohl in der gesellschaftlichen Akzeptanz als auch in der rechtlichen Behandlung. Dadurch ist der staatliche Anknüpfungspunkt für eine kirchliche Trauung gegeben. Lebhaft diskutiert werden die Fragen, die von Menschen aufgeworfen werden, die sich nicht eindeutig den Geschlechtern „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen (nicht-binäre Geschlechtsidentität). Sie erfordern eine tiefgehende Auseinandersetzung mit überlieferten gesellschaftlichen und kirchlichen Normen. Theologie und Kirche sind herausgefordert, mit Liebe zu den Menschen und selbstkritisch gegenüber ererbten Vorstellungen an Schrift und Bekenntnis zu prüfen, ob nicht ein weiteres, inklusiveres Verständnis von Identität und Zugehörigkeit entwickelt und begründet werden kann.


Der gleichwohl kontinuierliche Rückgang der absoluten Zahl an Konfirmandinnen und Konfirmanden ''ist insbesondere in Regionen mit relativ wenigen Jugendlichen spürbar. Vielerorts stellt die mittlerweile geringe Größe der Konfirmand''engruppen die Gestaltung der Konfirmand''enarbeit vor Herausforderungen.'' Wo die Zahl der Teilnehmenden zurückgeht, wird die Konfirmandenarbeit von mehreren Gemeinden gemeinsam oder in einer Region organisiert. Dort stellt sich die Frage, wie eine Bindung der Jugendlichen an ihre Kirchengemeinden entstehen und gefestigt werden kann.
Die Zahl der kirchlichen Trauungen ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Das ist wohl weniger darauf zurückzuführen, dass das Ideal von Verbindlichkeit und Treue unter jungen Menschen nicht weiterhin hoch im Kurs stünde. Vielmehr existiert keine Verbindung zur örtlichen Kirchengemeinde. Stattdessen bestehen Zweifel, ob die eigenen Vorstellungen zur Gestaltung der Trauung Gehör und Verständnis finden. Signifikant ist vor allem der Umstand, dass immer mehr Kirchenmitglieder keine kirchliche Trauung mehr in Anspruch nehmen. Sie verzichten damit in diesem wichtigen Lebensmoment auf eine kirchliche Begleitung. Auf diese Entwicklungen wollen die Landeskirchen unter anderem mit der Gründung von Kasualagenturen reagieren. Diese bieten kirchlich wenig verbundenen Menschen Begleitung in Lebensübergängen durch spezialisierte Pfarrpersonen an und vermitteln bei Bedarf den Kontakt zu den Wohnortgemeinden. Die Agenturen sollen einen unkomplizierten Kontakt mit der Kirche für Menschen ermöglichen, denen die Organisationsstrukturen der Landeskirchen fremd sind. Zugleich betonen sie den Dienstleitungscharakter der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern.


Grundsätzlich prägen die Konfirmandenzeit und die Personen, die für sie verantwortlich sind, in besonderer Weise die Einstellung der Jugendlichen zur Kirche. Was Menschen in dieser Zeit erlebt und gelernt oder auch nicht erlebt haben, ist von bleibender Bedeutung für ihr weiteres religiöses und kirchliches Leben.
=== Ehejubiläen ===
Ehejubiläen wie die Silberne, Goldene oder Diamantene Hochzeit sind für christliche Ehepaare nicht nur Familienfeste, sondern auch Anlass, Gott für das gemeinsame Leben zu danken und um Segen für den weiteren Weg zu bitten. Besonders in Dorfgemeinschaften haben solche Jubiläen auch einen hohen sozialen Wert. Wegen des späteren Heiratsalters und häufigere Wiederverheiratung nach Scheidungen gewinnen auch ungewohnte neue Jubiläen an Bedeutung, die früher in der Regel nicht begangen worden sind.


''Mittlerweile gibt es eine große Bandbreite an Modellen der Konfirmand''enarbeit. Je nach Modell kann die Konfirmandenzeit 12 bis 20 Monate dauern. Unter dem Eindruck der nachlassenden religiösen Sozialisation entscheiden sich manche Gemeinden auch für ein zweiphasiges Modell. Der klassischen Konfirmandenzeit im Jahr vor der Konfirmation geht dann eine erste Phase im Grundschulalter (3./4. Klasse) voraus.
== Biblische und theologische Grundlagen ==
Zur biblischen Grundlage für das Verständnis von Ehe und Partnerschaft gehört der erste Schöpfungsbericht und darin der Satz: „Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde [...] und schuf sie als Mann und Frau“ (1. Mose 1,27). Diese Grundlegung verdeutlicht, dass Menschen von Gott als soziale Wesen geschaffen wurden, die in Beziehung zueinanderstehen. In der Bibel wird die Ehe als eine ganzheitliche, Körper und Seele umfassende Verbindung beschrieben. So heißt es in 1. Mose 2,18: „Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; ich will ihm eine Hilfe machen, die ihm entspricht.“ Diese Worte bekräftigen die Überzeugung, dass der Mensch als „Ebenbild Gottes“ auf Gemeinschaft angelegt ist.  
 
Die Ehe hat in der biblischen Tradition eine starke Bindekraft, die über die Herkunftsfamilie hinausgreift: „Darum wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und seiner Frau anhangen, und sie werden ein Fleisch sein“ (1. Mose 2,24). Diese Formulierung lässt die Ehe als dauerhafte, für die ganze Lebensspanne angelegte Verbindung verstehen, die von Gott gewollt und gutgeheißen wird: „Und Gott segnete sie“ (1. Mose 1,28).
 
Die biblischen Schöpfungserzählungen legen damit die Basis für die christliche Sicht der Ehe, die in der christlichen Tradition als der Rahmen für die sexuelle, auf die Zeugung und Geburt neuen Lebens angelegte Gemeinschaft von Mann und Frau gilt. Die so rezipierten biblischen Aussagen müssen aber gleichgeschlechtliche Paare keineswegs ausgrenzen, sondern sie können als ein Prinzip der gegenseitigen Bindung und Verantwortung auch von ihnen bejaht und übernommen werden. Hier bewährt sich ein Umgang mit der Bibel, der sich sowohl den biblischen Texten als auch den heutigen Menschen, die in ihnen Orientierung für ihr Leben suchen, verpflichtet weiß.
 
Im Hohen Lied Salomos wird die erotische und sexuelle Beziehung zwischen Menschen gefeiert (z. B. Hld 4,7). Diese ist aus Sicht der Kirche ein Geschenk Gottes. Der Apostel Paulus sieht in der Ehe den besten Rahmen für die Gestaltung der Sexualität (1. Kor 7,2.9). Die gegenseitige Liebe und Hingabe in der Ehe wird mit der Liebe Gottes zu seinem Volk und mit der Liebe Christi zu seiner Gemeinde verglichen (z. B. Hos 2,21; Eph 5,25). Diese Liebe ist dauerhaft verlässlich und lebt von der Bereitschaft zur Vergebung (Kol 3,12-15; Eph 5,25). Zentral für das evangelische Verständnis der Ehe ist der Umgang der Partner in gegenseitigem Respekt (Eph 5,21.25).


Ein weiterer Trend ist die stärkere Einbeziehung von Ehrenamtlichen in die Konfirmand''enarbeit, wobei zunehmend junge Erwachsene unter 25 Jahren eingebunden werden. Diese Veränderung markiert eine Erweiterung gegenüber einer rein hauptamtlich geprägten Konfirmand''enarbeit.
Das biblische Eheverständnis schließt den Auftrag zur Fortpflanzung und zur Weltgestaltung ein: „Seid fruchtbar und mehret euch und machet euch die Erde untertan“ (1. Mose 1,28). Das „Untertan-Machen“ wird heute im Licht von 1. Mose 2,15 (Gott setzte den Menschen „in den Garten Eden, dass er ihn bebaute und bewahrte“) als Hege- und Pflegeauftrag gegenüber der Schöpfung ausgelegt. Die Verantwortung für die Schöpfung und die Fürsorge für das nachwachsende Leben sind zentrale Elemente des biblischen Eheverständnisses; sie sind aber natürlich nicht auf Ehepaare und Eltern beschränkt.


Menschen, die sich in der Kirche engagieren oder an Angeboten wie der Konfirmandenarbeit teilnehmen, müssen dies in dem Vertrauen tun können, dass eine gegenseitige Achtsamkeit und ein respektvoller und grenzachtender Umgang zu den Grundpfeilern des Miteinanders gehören. Grenzverletzungen, sexualisierte Gewalt und die Ausnutzung von Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen widersprechen dieser Grundhaltung, so dass das Möglichste getan werden muss, um sie zu verhindern. Deshalb sind insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit Schutzkonzepte von besonderer Wichtigkeit. Abhängigkeits- und Machtverhältnisse müssen in diesem Kontext der kirchlichen Arbeit betrachtet und allen Beteiligten bewusst gemacht werden. Die enge Beziehungsarbeit, die die Konfirmandenzeit prägt, ist eine wichtige Ressource, aber auch ein Risikofaktor.
Ein besonnener Umgang mit biblischen Texten schließt das Zugeständnis ein, dass bestimmte biblische Aussagen über die Ehe nur mit Vorsicht in ein heutiges Verständnis von Ehe und verbindlicher Lebenspartnerschaft eingetragen werden können. So finden sich in den Schriften des Neuen Testaments kritische Auseinandersetzungen mit der Praxis der Scheidung (z. B. Mk 10,2-10) und Empfehlungen für Ehelosigkeit und sexuelle Enthaltsamkeit (1. Kor 7,1.7). Gleiches gilt auch für das Verhältnis der Geschlechter (Eph 5,21-33). Diese Stellen spiegeln damalige Rechtsverhältnisse und die Endzeiterwartung der frühchristlichen Gemeinde wider. Je sorgfältiger man aber nach Aspekten fragt, die auch in historisch veränderten Kontexten belangvoll bleiben – im konkreten Fall der Schutz des schwächeren Partners und das Recht der sexuellen Selbstbestimmung –, desto eher ist man gefeit gegen unkritischen Biblizismus und gegen einen willkürlich auswählenden Umgang mit der Bibel.


Da die Formen der Konfirmandenarbeit mittlerweile vielfältig sind, muss jede Kirchengemeinde ihr Konfirmationskonzept betrachten und im Rahmen der Schutzkonzepterstellung eine Potential- und Risikoanalyse durchführen. Dies dient dazu, die Risiken für sexualisierte Gewalt zu senken und den Kindern und Jugendlichen auf diese Weise eine unbeschwerte Konfirmandenzeit zu ermöglichen.
=== Ehe als „weltlich Ding“ ===
Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe ein „weltlich Ding“ (Martin Luther), kein Sakrament, sondern eine rechtlich geordnete und geschützte, aus freiem Willen eingegangene Beziehung zweier Menschen. Sie soll nicht mit „Heilserwartungen“ überfrachtet werden. Stattdessen geht es um ein verbindliches, respekt- und liebevolles dauerhaftes Zusammenleben, für das sich die Eheleute Gottes Segen erhoffen, der ihnen in der Trauung zugesprochen wird. In den Geboten der Bibel, insbesondere in den zehn Geboten (z. B. 2. Mose 20,14; 5. Mose 5,18), wird der Ehebruch verboten; zum Schutz der Ehe genießt die eheliche Treue in der Bibel und in der christlichen Ethik höchste Wertschätzung.


== Biblische und theologische Grundlagen ==
=== Ehescheidung ===
Für die Konfirmation gibt es keine unmittelbare biblische Grundlage, weil in den ersten Generationen der christlichen Kirche die Erwachsenentaufe üblich war. Hierbei fielen die Taufhandlung und das eigene Glaubensbekenntnis des Täuflings zusammen. Spätestens im 2. Jahrhundert etablierte sich die Kindertaufe, zu der die Firmung als Taufbestätigung hinzutrat.  
In biblischer und christlicher Tradition endet eine Ehe durch den Tod eines Ehepartners: „… bis dass der Tod euch scheidet.“ Diese Sicht liegt im Prinzip auch der staatlichen Ehegesetzgebung zugrunde. Diese sieht freilich die Möglichkeit von Ehescheidungen vor und hat deren Verfahren geregelt.
 
Aus evangelischer Sicht ist wie für Eheschließungen auch für Ehescheidungen allein der Staat zuständig. Die evangelische Kirche hält daran fest, dass Eheleute die Ehe mit dem Willen ihrer unbefristeten Dauer eingehen. Diesen Willen erklären die Ehepartner im Rahmen der kirchlichen Trauung. Die evangelische Kirche bejaht aber auch die Möglichkeit, dass Ehen geschieden werden können. Sie begrüßt nachdrücklich, dass die staatlichen Regelungen bei einer Scheidung die Belange des schwächeren Partners und von betroffenen Kindern besonders berücksichtigen.


Die Anfänge der (evangelischen) Konfirmation reichen bis in die Reformationszeit zurück. Man knüpfte damit an die Firmung an, die in der römisch-katholischen Kirche bis heute als Sakrament gilt.
Die Kirche, die Eheleute bei ihrer kirchlichen Trauung oder Paare in nichtehelichen Partnerschaften gesegnet hat, bietet im Fall von Scheidungen und Trennungen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung an. Scheidungen werden als biografische Brüche erlebt, bei denen Themen wie Schuld, Sünde und Vergebung aufgeworfen werden. Die Eheberatung ist ein wichtiger Bereich kirchlicher Seelsorge, die auch bei Scheidungen begleitend tätig werden kann. Manchmal werden Andachten zur Auflösung einer Ehe nachgefragt und angeboten.


Die evangelische Kirche versteht die Konfirmation demgegenüber als eine im Gottesdienst der Gemeinde erfolgende Aktualisierung der Verheißung der Taufe, die im Bekenntnis des Glaubens bestätigt wird.
Wenn Geschiedene erneut eine Ehe eingehen, können Sie sich in der evangelischen Kirche ohne Einschränkungen kirchlich trauen lassen. Im Traugespräch wird die persönliche Vorgeschichte beider Ehepartner besprochen.


​Die Verantwortung der Kirche für die Bildung eines mündigen Glaubens endet nicht mit der Konfirmation. Sie ist vielmehr eine wichtige Station in einem andauernden Prozess der religiösen Erziehung und Begleitung, der über die Konfirmandenzeit hinausreicht. Viele Gemeinden richten deshalb die Konfirmandenarbeit auf die langfristige Begleitung und Unterstützung auf dem Glaubensweg aus, wobei die persönliche Frömmigkeit und das religiöse Erleben des Einzelnen besondere Aufmerksamkeit erfahren.
=== Die Vielfalt der Lebensformen und die christliche Verantwortung ===
Die evangelische Kirche hat aus der biblischen Verkündigung die Einsicht gewonnen, dass Kirche und Diakonie in ihrem Auftrag an alle Menschen gewiesen sind, unabhängig von den Sozialformen, in denen sie leben. Die Vielzahl an Lebensmodellen – ob Ehe, verschieden- oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft, alleinerziehend, Patchwork – ist für die Kirche Chance und Herausforderung, die Botschaft von Gottes Liebe und Gnade in verschiedenen Kontexten zu verkündigen. Christlicher Glaube kann in allen Lebensformen gelebt werden, solange die Selbstbestimmung und Würde der einzelnen Menschen gewahrt bleiben. Die evangelische Kirche setzt sich für die Anerkennung und Unterstützung diverser Lebensformen ein und wirkt Diskriminierung entgegen.


== Regelungen für die kirchliche Praxis ==
== Regelungen für die kirchliche Praxis ==
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=== Regelungen der UEK und VELKD ===
=== Regelungen der UEK und VELKD ===


==== Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ====
==== Eheschließung und kirchliche Trauung; Segnungsgottesdienste und Segnungen ====
(1) Die Konfirmandenarbeit macht die Konfirmandinnen und Konfirmanden durch erlebnisorientierte und partizipative Arbeitsformen in einer altersgemäßen Art mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben in der Gemeinde vertraut. Sie hilft ihnen, in eigener Verantwortung christlich zu leben.
(1) Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung. Den Eheleuten wird Gottes Wort in Zuspruch und Anspruch für ihre Ehe verkündigt. Sie bekunden, ihre Ehe nach Gottes Willen in gegenseitiger Achtung, Treue und Fürsorge für die Dauer ihres Lebens führen zu wollen. Die Gemeinde betet für die Eheleute, und sie werden gesegnet.
 
(2) Segnungsgottesdienste, die anstelle einer kirchlichen Trauung für nicht miteinander verheiratete Menschen in Lebensgemeinschaften gefeiert werden, sollen ebenfalls die Elemente Verkündigung, Bekenntnis, Gebet und Segnung enthalten. Sie werden nicht Trauung genannt.
 
==== Voraussetzungen für die kirchliche Trauung ====
(1) Die kirchliche Trauung setzt voraus:
 
* Beide Ehepartner wünschen eine kirchliche Trauung.
* Mindestens einer der Ehepartner gehört der evangelischen Kirche an.
* Die standesamtliche Eheschließung des Paares ist zuvor nach staatlichem Recht vollzogen worden.
 
(2) Eine kirchliche Trauung kann abgelehnt werden, wenn gravierende Bedenken bestehen, etwa wenn das Paar Vereinbarungen getroffen hat, die dem christlichen Eheverständnis widersprechen.


(2) Die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden kann für mehrere Pfarrbezirke oder Gemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden. Die Kooperation mit Schulen ist erwünscht und im Rahmen des jeweiligen gliedkirchlichen Rechts zulässig.
==== Zuständigkeit ====
(1) Für die kirchliche Trauung ist die Pfarrperson der Gemeinde zuständig, zu der mindestens einer der beiden Ehepartner gehört.


(3) Die Einladung, an der Konfirmandenzeit teilzunehmen, richtet sich an alle getauften und ungetauften Kinder und Jugendlichen der Kirchengemeinde, in der Regel ab dem 12. Lebensjahr. Für eine zweiphasige Konfirmandenzeit können bereits jüngere Kinder eingeladen werden. Die Formen der Konfirmandenarbeit werden nach gliedkirchlichem Recht geregelt.
(2) Die Trauung kann auch in einer anderen Gemeinde stattfinden bzw. von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden. In diesem Fall ist, soweit es das gliedkirchliche Recht vorsieht, das Einvernehmen mit der zuständigen Pfarrperson herzustellen und ein Abmeldeschein (Dimissoriale) auszustellen.


(4) Die Kinder und Jugendlichen werden durch ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten zur Konfirmandenzeit angemeldet. Religionsmündige (nach Vollendung des 14. Lebensjahres) können sich selbst anmelden. Sowohl die Konfirmandinnen und Konfirmanden als auch ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten werden über Ziele, Inhalte, Projekte und Fahrten informiert.
(3) Kasualagenturen sollen den Kontakt zur jeweiligen Ortsgemeinde herstellen. Wird die Trauung von einer Pfarrperson der Kasualagentur durchgeführt, gilt Absatz 2 entsprechend.


(5) Für die Konfirmandenarbeit sind theologisch-pädagogisch qualifizierte Personen verantwortlich. Weitere Mitarbeitende, z. B. Jugendliche und Eltern bzw. Sorgeberechtigte, wirken beruflich oder ehrenamtlich mit. Die Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sind einzuhalten.
==== Vorbereitung und Durchführung der kirchlichen Trauung ====
(1) Vor der Trauung führt die Pfarrperson ein Gespräch mit dem Brautpaar, in dem auf die Situation des Paares eingegangen wird. Dabei werden die wesentlichen Merkmale des evangelischen Eheverständnisses sowie der Ablauf des Trauungsgottesdienstes besprochen.


(6) Wollen Kinder oder Jugendliche an der Konfirmandenarbeit einer anderen Gemeinde teilnehmen, soll ihnen dies im Rahmen des geltenden Rechts ermöglicht werden. Die abgebende Gemeinde wird von der aufnehmenden Gemeinde über den Beginn der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit und über die erfolgte Konfirmation informiert.
(2) Grundlage für die Gestaltung des Traugottesdienstes ist die geltende Agende.


(7) Während der Konfirmandenzeit finden Gottesdienste unter Beteiligung der Konfirmandinnen und Konfirmanden statt. Darunter fällt ein Vorstellungsgottesdienst. Die Konfirmandinnen und Konfirmanden nehmen am Abendmahl teil, das sie als einen Kern geistlicher Praxis im Christentum kennenlernen und erfahren sollen.
(3) Bei der Gestaltung des Gottesdienstes können neben dem Brautpaar auch Angehörige, Trauzeugen oder andere Personen in Absprache mit der Pfarrperson mitwirken, etwa mit Lesungen, Fürbitten, Segenswünschen oder musikalischen Beiträgen.


(8) Zum Ende der Konfirmandenzeit kann je nach gliedkirchlichem Recht ein Gespräch über die Inhalte der Konfirmandenarbeit („Prüfung“) stattfinden.
(4) Die Trauung wird in einer Kirche oder an einem geeigneten Ort gefeiert.


==== Konfirmationsgottesdienst ====
(5) In der Karwoche sollen keine Trauungen stattfinden.
(1) Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde. Er wird nach der geltenden Agende gehalten.


(2) Die Konfirmation setzt die Taufe voraus. Sind Jugendliche noch nicht getauft, so wird die Taufe im Laufe der Konfirmandenzeit oder im Konfirmationsgottesdienst durchgeführt. Im letzteren Fall werden sie mit den weiteren Konfirmandinnen und Konfirmanden gesegnet.
==== Kirchliche Trauungen mit einer Person, die nicht einer evangelischen Kirche angehört ====
(1) Für die Durchführung einer evangelischen Trauung muss mindestens einer der Ehepartner der evangelischen Kirche angehören. Bei einem Partner aus einer anderen christlichen Kirche sind die Bestimmungen dieser Kirche zu berücksichtigen.


(3) Bestehen im Einzelfall Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, so wird nach gliedkirchlichem Recht über die Zulassung zur Konfirmation entschieden. Gegen diese Entscheidung können die Eltern bzw. Sorgeberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit die oder der Betroffene selbst nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsinstanz (meistens der Superintendentur oder dem Dekanat) einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. Kommt die Beschwerdeinstanz zu der Überzeugung, dass die Konfirmation vollzogen werden kann, so schafft sie die Möglichkeit dafür.
(2) Für eine Trauung mit einem ''römisch-katholischen oder mit einem altkatholischen Partner'' gibt es agendarische Regelungen, die eine Trauung sowohl in der evangelischen als auch in der katholischen bzw. altkatholischen Kirche mit Beteiligung beider Geistlicher ermöglichen. In einigen Landeskirchen existieren gemeinsame ökumenische Trauagenden.


(4) Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Abendmahl in eigener Verantwortung und zur Übernahme eines Patenamts. Je nach gliedkirchlichem Recht ist die Konfirmation eine Voraussetzung für das kirchliche Wahlrecht.
(3) Konfessionsverbindende Paare sollen auf die Möglichkeit eines Gesprächs mit einem bzw. einer Geistlichen der anderen Konfession hingewiesen werden. Die römisch-katholische Kirche verlangt ein solches Gespräch. Die Eheleute haben die Freiheit, über die religiöse Erziehung der Kinder und die Teilnahme am kirchlichen Leben selbst zu entscheiden.


(5) Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet. Es wird eine Konfirmationsurkunde ausgestellt. Konfirmandinnen oder Konfirmanden, die sich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt konfirmieren lassen wollen, erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit.
(4) Gehört ein Partner einer anderen Religion an, soll über das Eheverständnis dieser Religion gesprochen werden. Wenn kein Widerspruch zu wesentlichen Inhalten des christlichen Eheverständnisses besteht, können Elemente des Eheschließungsritus dieser Religion in die evangelische Trauung aufgenommen werden. Bei Trauungen an einem Gottesdienstort einer anderen Religion muss geprüft werden, ob die wesentlichen Elemente einer christlichen Trauung gewahrt werden.


==== Konfirmation und Jugendarbeit ====
(5) Wenn ein ''Partner'' keiner Religionsgemeinschaft angehört, kann eine kirchliche Trauung stattfinden, solange keine wesentlichen Widersprüche zum evangelischen Eheverständnis bestehen. Ein Hindernis für eine kirchliche Trauung wäre gegeben, wenn die Auffassungen zur Ehe die Würde der Beteiligten missachten oder die christliche Botschaft infrage stellen.
(1) Anknüpfend an die Konfirmandenarbeit bietet die Kirchengemeinde Jugendarbeit an. Das kann in Verbindung mit anderen Gemeinden oder auf Kirchenkreisebene geschehen.


(2) Die Jugendlichen erhalten Gelegenheit, sich aktiv und verantwortungsvoll am Gemeindeleben zu beteiligen. Kirchengemeinden sind bestrebt, für die Jugendarbeit ehrenamtliche Mitarbeitende zu gewinnen, zu befähigen und zu begleiten. Den Ehrenamtlichen ist Aus- und Fortbildung zu ermöglichen, es ist für förderliche Rahmenbedingungen zu sorgen und es ist fachliche und supervisorische Unterstützung anzubieten.
==== Aufschiebung oder Ablehnung einer Trauung ====
Wenn die Voraussetzungen für eine Trauung nicht erfüllt sind, kann sie aufgeschoben oder abgelehnt werden. Die Pfarrperson informiert das Leitungsgremium der Gemeinde darüber. Die Brautleute können gegen die Entscheidung Einspruch bei der zuständigen übergeordneten Ebene (Superintendentur, Dekanat) erheben, deren Entscheidung endgültig ist. Sollte die zuständige Aufsichtsperson feststellen, dass die Trauung doch vollzogen werden kann, wird diese ermöglicht.


(3) In der Jugendarbeit sind die Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einzuhalten.
==== Abkündigung, Fürbitte, Beurkundung und Bescheinigung ====
(1) Trauungen werden im Gemeindegottesdienst bekanntgegeben, und die Ehepaare werden in die Fürbitte aufgenommen, falls sie dem nicht widersprochen haben.


==== Konfirmation, Jugendweihe, Jugendfeier ====
(2) Die Trauung wird im Kirchenbuch der Gemeinde beurkundet, und es wird eine Trauurkunde ausgestellt oder eine Eintragung ins Stammbuch vorgenommen. Wenn die Trauung in einer anderen Gemeinde stattfindet, wird die Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde benachrichtigt, zu der die Mitgliedschaft besteht. Eine Eintragung erfolgt dort ebenfalls.
(1) Konfirmation, Jugendweihe und vergleichbare Jugendfeiern schließen einander nicht aus. Kirchliches Handeln kann an andere Jugendfeiern anknüpfen, sofern die christliche Botschaft nicht in Frage gestellt wird.


(2) Wo Jugendliche neben der Konfirmation die Jugendweihe anstreben, soll mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten und den Jugendlichen der Austausch über den Sinn der Konfirmation und der Jugendweihe oder anderer Jugendfeiern gesucht werden.
==== Ehejubiläen ====
Zu Ehejubiläen können besondere Gottesdienste gefeiert werden.  


=== Landeskirchliche Besonderheiten ===
=== Landeskirchliche Besonderheiten ===


==== Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Bayern ====
== In der Diskussion ==
In der ELKB werden nicht getaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden vor der Konfirmation in einem Gottesdienst getauft. Taufen im Konfirmationsgottesdienst finden nicht statt.
Mit der kirchlichen Traupraxis geht ein breites Spektrum an Diskussionen einher. Dieses reicht von der Berücksichtigung zusätzlicher Themen wie dem Umgang mit wechselnden Partnerschaften bis hin zur Frage, ob auch Paare kirchlich getraut werden können, bei denen keiner der Partner der evangelischen Kirche angehört. Zudem besteht der Wunsch, trotz aller Veränderungen traditionelle Partnerschafts- und Familienformen in besonderem Maße zu würdigen .


==== Evangelisch Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ====
In diesem Zusammenhang wird auch die Unterscheidung zwischen Segensfeiern für standesamtlich unverheiratete Paare und kirchlichen Trauungen von standesamtlich verheirateten Paaren diskutiert. Dabei geht es um die Frage, wie sich diese beiden Formen liturgisch und substantiell voneinander abgrenzen lassen. Die vorliegende Rahmenordnung antwortet darauf, dass trotz der zu respektierenden rechtlichen und terminologischen Unterschiede in theologischer Hinsicht kein wesentlicher Unterschied besteht.
In der EKBO ist ein Diakonisches Praktikum integraler Bestandteil der Konfirmandenzeit.


==== Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ====
Eine Pfarrperson ist nicht verpflichtet, eine Trauung durchzuführen. Vielmehr besteht ein sogenannter Gewissensvorbehalt. Das bedeutet, dass eine Pfarrperson ablehnen kann, eine Trauung selbst durchzuführen, die sie als unvereinbar mit ihrem persönlichen Glauben oder ihrem Verständnis der Heiligen Schrift empfindet. In einem solchen Fall wird dem Paar eine andere Pfarrperson vermittelt, die die Trauung durchführt. Besonders diskutiert wird diese Frage bei der Trauung gleichgeschlechtlicher Paare.
Die Rahmenordnung der EKM sieht keine Prüfung zum Abschluss der Konfirmandenzeit vor. Es wird lediglich die Option eines nichtöffentlichen Gesprächs eingeräumt.


==== Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ====
Die Einrichtung von Kasualagenturen wird teils ausdrücklich begrüßt. Zugleich werfen sie die Frage auf, wie diese an die Gemeinden anzubinden sind und wie mit der Nutzung von Kirchengebäuden zu verfahren ist.
In der Nordkirche ist die Konfirmation keine Voraussetzung für das aktive wie passive kirchliche Wahlrecht.  


== In der Diskussion ==
Ein weiterer Diskussionspunkt ist das Dimissoriale, also die förmliche Zustimmung der örtlich zuständigen Pfarrperson zur Trauung an einem anderen Ort. Einige Landeskirchen empfinden diese Praxis als nicht mehr zeitgemäß und plädieren dafür, das Dimissoriale durch eine rechtzeitige Information zu ersetzen. Eine entsprechende Änderung des Pfarrdienstrechts auf EKD-Ebene wird als wünschenswert erachtet.
Die Konfirmandenarbeit steht in einem ständigen Wandel, der von gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Veränderungen beeinflusst wird. Sie bleibt ein zentrales Element in der Jugendbildung der evangelischen Kirche, muss jedoch weiterhin auf die Bedürfnisse der Jugendlichen und die Herausforderungen einer pluralistischen Gesellschaft reagieren. Es gibt vielfältige Konzepte und Ansätze, die von der klassischen Wissensvermittlung bis hin zu innovativen, erfahrungsorientierten und interaktiven Angeboten reichen, die den Glauben als eine aktive, lebensnahe Praxis erfahrbar machen.


Ein zentrales Thema im Diskurs ist die Frage nach der Attraktivität und Relevanz der Konfirmandenarbeit in einer Zeit, in der immer weniger Jugendliche sich zur Konfirmation anmelden. Die Herausforderung besteht darin, den Jugendlichen ein Angebot zu machen, das sowohl ihre religiösen Fragen ernst nimmt als auch ihre gesellschaftlichen und existenziellen Anliegen anspricht. Hier gibt es einen breiten Diskurs über neue Formate der Konfirmandenarbeit, die stärker an den Interessen und Bedürfnissen der Jugendlichen ausgerichtet sind. Dazu gehören etwa die Einführung von freiwilligen oder modularen Konfirmandenangeboten, die eine größere Flexibilität und Individualisierung ermöglichen. Die Formate sind dabei je nach Landeskirche unterschiedlich.
Auch die kirchliche Trauung von Angehörigen unterschiedlicher Religionen wird kontrovers diskutiert.


Die Frage nach der langfristigen Bindung von Jugendlichen an die Kirche nach der Konfirmation rückt immer stärker in den Fokus. Angesichts der sinkenden Mitgliederzahlen in der evangelischen Kirche stellt sich die Frage, wie Konfirmandenarbeit auch als langfristige Begleitung und nicht nur als einmaliger Vorbereitungskurs auf ein Fest verstanden werden kann.
Ein weiterer Diskussionspunkt betrifft die Frage, ob die gottesdienstliche Segnung von Menschen in Lebenspartnerschaften ausschließlich zwei Personen oder potenziell auch mehr als zwei Personen, die in polyamoren Beziehungskonstellationen leben, umfassen kann.


In diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, ob das Lebensalter von 12 bis 14 Jahren am besten geeignet ist. In einigen Modellen für die Konfirmandenarbeit wird der Unterricht auf verschiedene Alters- und Entwicklungsstufen verteilt. Der Umstand, dass die persönliche Annahme der eigenen Taufe, wie sie in der Konfirmation geschehen soll, nicht auf ein bestimmtes Alter und ein einmaliges Fest fixierbar ist, spricht für die Praxis, die Konfirmation in eine umfassende und flexible Konfirmandenarbeit einzubetten.
Des Weiteren stellen sich Fragen zur rechtlichen Förderung von Ehe als Familie mit Kindern. In vielen gesellschaftlichen Kontexten wird dieses Modell zunehmend als weniger attraktiv empfunden. Das französische Modell „PACS“, das eine Verantwortungsgemeinschaft ohne die rechtliche Bindung einer Ehe betont, wird auch in Deutschland diskutiert. Es sieht unter anderem eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Die Kirche muss sich zunehmend mit diesem Modell auseinandersetzen und ihre Traupraxis entsprechend überdenken. Sich schnell verändernde gesellschaftliche Realitäten und neue Wünsche, beispielsweise die so genannte „Rentnerehe“, werfen die Frage auf, ob Trauungen ohne Trauschein künftig möglich sein sollten. Eine vertiefte theologische Diskussion über den Zusammenhang von personenstandsrechtlicher Partnerschaftskonstituierung und gottesdienstlicher Begleitung erscheint daher sinnvoll und notwendig.

Version vom 10. September 2025, 11:55 Uhr

1 Zum Begriff

Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst, in dem ein Paar seine Ehe zusammen mit Angehörigen und Freunden feiert und unter den Segen Gottes stellt. Dem Paar wird Gottes Wort in Zuspruch und Anspruch verkündigt. Die Eheleute bekennen, dass sie einander als Gottes Gabe dankbar annehmen und auf Dauer in Achtung, Treue und Fürsorge füreinander da sein wollen. Für ihren gemeinsamen Lebensweg wird gebetet und sie werden gesegnet.

Eine kirchliche Trauung setzt die staatliche Eheschließung voraus. Sie hat eine geprägte liturgische Gestalt und wird als Amtshandlung ins Kirchenbuch eingetragen. In ihrer theologisch-geistlichen Qualität unterscheidet sie sich jedoch nicht von anderen Segnungsgottesdiensten oder -feiern für Menschen, die in Lebenspartnerschaften verbunden sind, sofern diese, wie die kirchliche Trauung, Verkündigung, das Bekenntnis zueinander, Gebet und Segen enthalten.

2 Aktuelle Situation

2.1 Veränderungen der Sozialstrukturen und ihre Auswirkungen auf die kirchliche Arbeit

Die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte, insbesondere in Bezug auf Familien- und Partnerschaftsmodelle, haben in der Kirche theologisch-ethische Debatten ausgelöst. Einigkeit besteht darüber, dass die Kirche mit ihrem Auftrag zu allen Menschen gesandt ist – unabhängig von deren Lebensformen und Beziehungsmodellen. Diskutiert wird, ob Ehe und Familie im traditionellen Verständnis der „bestmögliche“ Rahmen für das Zusammenleben von Menschen sind und deshalb weiterhin als „Leitbild“ gelten sollen oder ob nicht vielmehr zentrale Beziehungsmerkmale wie Verantwortung, Solidarität, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Dauerhaftigkeit im Vordergrund stehen sollten. Diese für Ehe und Familie charakteristischen Merkmale können auch außerhalb traditioneller Ehe- und Familienstrukturen maßgeblich sein, ohne dass jedoch die Rechtswirkungen einer staatlichen Eheschließung damit einhergehen.

Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften und Ehen ist inzwischen weitgehend vollzogen, sowohl in der gesellschaftlichen Akzeptanz als auch in der rechtlichen Behandlung. Dadurch ist der staatliche Anknüpfungspunkt für eine kirchliche Trauung gegeben. Lebhaft diskutiert werden die Fragen, die von Menschen aufgeworfen werden, die sich nicht eindeutig den Geschlechtern „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen (nicht-binäre Geschlechtsidentität). Sie erfordern eine tiefgehende Auseinandersetzung mit überlieferten gesellschaftlichen und kirchlichen Normen. Theologie und Kirche sind herausgefordert, mit Liebe zu den Menschen und selbstkritisch gegenüber ererbten Vorstellungen an Schrift und Bekenntnis zu prüfen, ob nicht ein weiteres, inklusiveres Verständnis von Identität und Zugehörigkeit entwickelt und begründet werden kann.

Die Zahl der kirchlichen Trauungen ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Das ist wohl weniger darauf zurückzuführen, dass das Ideal von Verbindlichkeit und Treue unter jungen Menschen nicht weiterhin hoch im Kurs stünde. Vielmehr existiert keine Verbindung zur örtlichen Kirchengemeinde. Stattdessen bestehen Zweifel, ob die eigenen Vorstellungen zur Gestaltung der Trauung Gehör und Verständnis finden. Signifikant ist vor allem der Umstand, dass immer mehr Kirchenmitglieder keine kirchliche Trauung mehr in Anspruch nehmen. Sie verzichten damit in diesem wichtigen Lebensmoment auf eine kirchliche Begleitung. Auf diese Entwicklungen wollen die Landeskirchen unter anderem mit der Gründung von Kasualagenturen reagieren. Diese bieten kirchlich wenig verbundenen Menschen Begleitung in Lebensübergängen durch spezialisierte Pfarrpersonen an und vermitteln bei Bedarf den Kontakt zu den Wohnortgemeinden. Die Agenturen sollen einen unkomplizierten Kontakt mit der Kirche für Menschen ermöglichen, denen die Organisationsstrukturen der Landeskirchen fremd sind. Zugleich betonen sie den Dienstleitungscharakter der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern.

2.2 Ehejubiläen

Ehejubiläen wie die Silberne, Goldene oder Diamantene Hochzeit sind für christliche Ehepaare nicht nur Familienfeste, sondern auch Anlass, Gott für das gemeinsame Leben zu danken und um Segen für den weiteren Weg zu bitten. Besonders in Dorfgemeinschaften haben solche Jubiläen auch einen hohen sozialen Wert. Wegen des späteren Heiratsalters und häufigere Wiederverheiratung nach Scheidungen gewinnen auch ungewohnte neue Jubiläen an Bedeutung, die früher in der Regel nicht begangen worden sind.

3 Biblische und theologische Grundlagen

Zur biblischen Grundlage für das Verständnis von Ehe und Partnerschaft gehört der erste Schöpfungsbericht und darin der Satz: „Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde [...] und schuf sie als Mann und Frau“ (1. Mose 1,27). Diese Grundlegung verdeutlicht, dass Menschen von Gott als soziale Wesen geschaffen wurden, die in Beziehung zueinanderstehen. In der Bibel wird die Ehe als eine ganzheitliche, Körper und Seele umfassende Verbindung beschrieben. So heißt es in 1. Mose 2,18: „Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; ich will ihm eine Hilfe machen, die ihm entspricht.“ Diese Worte bekräftigen die Überzeugung, dass der Mensch als „Ebenbild Gottes“ auf Gemeinschaft angelegt ist.

Die Ehe hat in der biblischen Tradition eine starke Bindekraft, die über die Herkunftsfamilie hinausgreift: „Darum wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und seiner Frau anhangen, und sie werden ein Fleisch sein“ (1. Mose 2,24). Diese Formulierung lässt die Ehe als dauerhafte, für die ganze Lebensspanne angelegte Verbindung verstehen, die von Gott gewollt und gutgeheißen wird: „Und Gott segnete sie“ (1. Mose 1,28).

Die biblischen Schöpfungserzählungen legen damit die Basis für die christliche Sicht der Ehe, die in der christlichen Tradition als der Rahmen für die sexuelle, auf die Zeugung und Geburt neuen Lebens angelegte Gemeinschaft von Mann und Frau gilt. Die so rezipierten biblischen Aussagen müssen aber gleichgeschlechtliche Paare keineswegs ausgrenzen, sondern sie können als ein Prinzip der gegenseitigen Bindung und Verantwortung auch von ihnen bejaht und übernommen werden. Hier bewährt sich ein Umgang mit der Bibel, der sich sowohl den biblischen Texten als auch den heutigen Menschen, die in ihnen Orientierung für ihr Leben suchen, verpflichtet weiß.

Im Hohen Lied Salomos wird die erotische und sexuelle Beziehung zwischen Menschen gefeiert (z. B. Hld 4,7). Diese ist aus Sicht der Kirche ein Geschenk Gottes. Der Apostel Paulus sieht in der Ehe den besten Rahmen für die Gestaltung der Sexualität (1. Kor 7,2.9). Die gegenseitige Liebe und Hingabe in der Ehe wird mit der Liebe Gottes zu seinem Volk und mit der Liebe Christi zu seiner Gemeinde verglichen (z. B. Hos 2,21; Eph 5,25). Diese Liebe ist dauerhaft verlässlich und lebt von der Bereitschaft zur Vergebung (Kol 3,12-15; Eph 5,25). Zentral für das evangelische Verständnis der Ehe ist der Umgang der Partner in gegenseitigem Respekt (Eph 5,21.25).

Das biblische Eheverständnis schließt den Auftrag zur Fortpflanzung und zur Weltgestaltung ein: „Seid fruchtbar und mehret euch und machet euch die Erde untertan“ (1. Mose 1,28). Das „Untertan-Machen“ wird heute im Licht von 1. Mose 2,15 (Gott setzte den Menschen „in den Garten Eden, dass er ihn bebaute und bewahrte“) als Hege- und Pflegeauftrag gegenüber der Schöpfung ausgelegt. Die Verantwortung für die Schöpfung und die Fürsorge für das nachwachsende Leben sind zentrale Elemente des biblischen Eheverständnisses; sie sind aber natürlich nicht auf Ehepaare und Eltern beschränkt.

Ein besonnener Umgang mit biblischen Texten schließt das Zugeständnis ein, dass bestimmte biblische Aussagen über die Ehe nur mit Vorsicht in ein heutiges Verständnis von Ehe und verbindlicher Lebenspartnerschaft eingetragen werden können. So finden sich in den Schriften des Neuen Testaments kritische Auseinandersetzungen mit der Praxis der Scheidung (z. B. Mk 10,2-10) und Empfehlungen für Ehelosigkeit und sexuelle Enthaltsamkeit (1. Kor 7,1.7). Gleiches gilt auch für das Verhältnis der Geschlechter (Eph 5,21-33). Diese Stellen spiegeln damalige Rechtsverhältnisse und die Endzeiterwartung der frühchristlichen Gemeinde wider. Je sorgfältiger man aber nach Aspekten fragt, die auch in historisch veränderten Kontexten belangvoll bleiben – im konkreten Fall der Schutz des schwächeren Partners und das Recht der sexuellen Selbstbestimmung –, desto eher ist man gefeit gegen unkritischen Biblizismus und gegen einen willkürlich auswählenden Umgang mit der Bibel.

3.1 Ehe als „weltlich Ding“

Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe ein „weltlich Ding“ (Martin Luther), kein Sakrament, sondern eine rechtlich geordnete und geschützte, aus freiem Willen eingegangene Beziehung zweier Menschen. Sie soll nicht mit „Heilserwartungen“ überfrachtet werden. Stattdessen geht es um ein verbindliches, respekt- und liebevolles dauerhaftes Zusammenleben, für das sich die Eheleute Gottes Segen erhoffen, der ihnen in der Trauung zugesprochen wird. In den Geboten der Bibel, insbesondere in den zehn Geboten (z. B. 2. Mose 20,14; 5. Mose 5,18), wird der Ehebruch verboten; zum Schutz der Ehe genießt die eheliche Treue in der Bibel und in der christlichen Ethik höchste Wertschätzung.

3.2 Ehescheidung

In biblischer und christlicher Tradition endet eine Ehe durch den Tod eines Ehepartners: „… bis dass der Tod euch scheidet.“ Diese Sicht liegt im Prinzip auch der staatlichen Ehegesetzgebung zugrunde. Diese sieht freilich die Möglichkeit von Ehescheidungen vor und hat deren Verfahren geregelt.

Aus evangelischer Sicht ist wie für Eheschließungen auch für Ehescheidungen allein der Staat zuständig. Die evangelische Kirche hält daran fest, dass Eheleute die Ehe mit dem Willen ihrer unbefristeten Dauer eingehen. Diesen Willen erklären die Ehepartner im Rahmen der kirchlichen Trauung. Die evangelische Kirche bejaht aber auch die Möglichkeit, dass Ehen geschieden werden können. Sie begrüßt nachdrücklich, dass die staatlichen Regelungen bei einer Scheidung die Belange des schwächeren Partners und von betroffenen Kindern besonders berücksichtigen.

Die Kirche, die Eheleute bei ihrer kirchlichen Trauung oder Paare in nichtehelichen Partnerschaften gesegnet hat, bietet im Fall von Scheidungen und Trennungen seelsorgliche Begleitung und Unterstützung an. Scheidungen werden als biografische Brüche erlebt, bei denen Themen wie Schuld, Sünde und Vergebung aufgeworfen werden. Die Eheberatung ist ein wichtiger Bereich kirchlicher Seelsorge, die auch bei Scheidungen begleitend tätig werden kann. Manchmal werden Andachten zur Auflösung einer Ehe nachgefragt und angeboten.

Wenn Geschiedene erneut eine Ehe eingehen, können Sie sich in der evangelischen Kirche ohne Einschränkungen kirchlich trauen lassen. Im Traugespräch wird die persönliche Vorgeschichte beider Ehepartner besprochen.

3.3 Die Vielfalt der Lebensformen und die christliche Verantwortung

Die evangelische Kirche hat aus der biblischen Verkündigung die Einsicht gewonnen, dass Kirche und Diakonie in ihrem Auftrag an alle Menschen gewiesen sind, unabhängig von den Sozialformen, in denen sie leben. Die Vielzahl an Lebensmodellen – ob Ehe, verschieden- oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft, alleinerziehend, Patchwork – ist für die Kirche Chance und Herausforderung, die Botschaft von Gottes Liebe und Gnade in verschiedenen Kontexten zu verkündigen. Christlicher Glaube kann in allen Lebensformen gelebt werden, solange die Selbstbestimmung und Würde der einzelnen Menschen gewahrt bleiben. Die evangelische Kirche setzt sich für die Anerkennung und Unterstützung diverser Lebensformen ein und wirkt Diskriminierung entgegen.

4 Regelungen für die kirchliche Praxis

4.1 Regelungen der UEK und VELKD

4.1.1 Eheschließung und kirchliche Trauung; Segnungsgottesdienste und Segnungen

(1) Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung. Den Eheleuten wird Gottes Wort in Zuspruch und Anspruch für ihre Ehe verkündigt. Sie bekunden, ihre Ehe nach Gottes Willen in gegenseitiger Achtung, Treue und Fürsorge für die Dauer ihres Lebens führen zu wollen. Die Gemeinde betet für die Eheleute, und sie werden gesegnet.

(2) Segnungsgottesdienste, die anstelle einer kirchlichen Trauung für nicht miteinander verheiratete Menschen in Lebensgemeinschaften gefeiert werden, sollen ebenfalls die Elemente Verkündigung, Bekenntnis, Gebet und Segnung enthalten. Sie werden nicht Trauung genannt.

4.1.2 Voraussetzungen für die kirchliche Trauung

(1) Die kirchliche Trauung setzt voraus:

  • Beide Ehepartner wünschen eine kirchliche Trauung.
  • Mindestens einer der Ehepartner gehört der evangelischen Kirche an.
  • Die standesamtliche Eheschließung des Paares ist zuvor nach staatlichem Recht vollzogen worden.

(2) Eine kirchliche Trauung kann abgelehnt werden, wenn gravierende Bedenken bestehen, etwa wenn das Paar Vereinbarungen getroffen hat, die dem christlichen Eheverständnis widersprechen.

4.1.3 Zuständigkeit

(1) Für die kirchliche Trauung ist die Pfarrperson der Gemeinde zuständig, zu der mindestens einer der beiden Ehepartner gehört.

(2) Die Trauung kann auch in einer anderen Gemeinde stattfinden bzw. von einer anderen Pfarrperson durchgeführt werden. In diesem Fall ist, soweit es das gliedkirchliche Recht vorsieht, das Einvernehmen mit der zuständigen Pfarrperson herzustellen und ein Abmeldeschein (Dimissoriale) auszustellen.

(3) Kasualagenturen sollen den Kontakt zur jeweiligen Ortsgemeinde herstellen. Wird die Trauung von einer Pfarrperson der Kasualagentur durchgeführt, gilt Absatz 2 entsprechend.

4.1.4 Vorbereitung und Durchführung der kirchlichen Trauung

(1) Vor der Trauung führt die Pfarrperson ein Gespräch mit dem Brautpaar, in dem auf die Situation des Paares eingegangen wird. Dabei werden die wesentlichen Merkmale des evangelischen Eheverständnisses sowie der Ablauf des Trauungsgottesdienstes besprochen.

(2) Grundlage für die Gestaltung des Traugottesdienstes ist die geltende Agende.

(3) Bei der Gestaltung des Gottesdienstes können neben dem Brautpaar auch Angehörige, Trauzeugen oder andere Personen in Absprache mit der Pfarrperson mitwirken, etwa mit Lesungen, Fürbitten, Segenswünschen oder musikalischen Beiträgen.

(4) Die Trauung wird in einer Kirche oder an einem geeigneten Ort gefeiert.

(5) In der Karwoche sollen keine Trauungen stattfinden.

4.1.5 Kirchliche Trauungen mit einer Person, die nicht einer evangelischen Kirche angehört

(1) Für die Durchführung einer evangelischen Trauung muss mindestens einer der Ehepartner der evangelischen Kirche angehören. Bei einem Partner aus einer anderen christlichen Kirche sind die Bestimmungen dieser Kirche zu berücksichtigen.

(2) Für eine Trauung mit einem römisch-katholischen oder mit einem altkatholischen Partner gibt es agendarische Regelungen, die eine Trauung sowohl in der evangelischen als auch in der katholischen bzw. altkatholischen Kirche mit Beteiligung beider Geistlicher ermöglichen. In einigen Landeskirchen existieren gemeinsame ökumenische Trauagenden.

(3) Konfessionsverbindende Paare sollen auf die Möglichkeit eines Gesprächs mit einem bzw. einer Geistlichen der anderen Konfession hingewiesen werden. Die römisch-katholische Kirche verlangt ein solches Gespräch. Die Eheleute haben die Freiheit, über die religiöse Erziehung der Kinder und die Teilnahme am kirchlichen Leben selbst zu entscheiden.

(4) Gehört ein Partner einer anderen Religion an, soll über das Eheverständnis dieser Religion gesprochen werden. Wenn kein Widerspruch zu wesentlichen Inhalten des christlichen Eheverständnisses besteht, können Elemente des Eheschließungsritus dieser Religion in die evangelische Trauung aufgenommen werden. Bei Trauungen an einem Gottesdienstort einer anderen Religion muss geprüft werden, ob die wesentlichen Elemente einer christlichen Trauung gewahrt werden.

(5) Wenn ein Partner keiner Religionsgemeinschaft angehört, kann eine kirchliche Trauung stattfinden, solange keine wesentlichen Widersprüche zum evangelischen Eheverständnis bestehen. Ein Hindernis für eine kirchliche Trauung wäre gegeben, wenn die Auffassungen zur Ehe die Würde der Beteiligten missachten oder die christliche Botschaft infrage stellen.

4.1.6 Aufschiebung oder Ablehnung einer Trauung

Wenn die Voraussetzungen für eine Trauung nicht erfüllt sind, kann sie aufgeschoben oder abgelehnt werden. Die Pfarrperson informiert das Leitungsgremium der Gemeinde darüber. Die Brautleute können gegen die Entscheidung Einspruch bei der zuständigen übergeordneten Ebene (Superintendentur, Dekanat) erheben, deren Entscheidung endgültig ist. Sollte die zuständige Aufsichtsperson feststellen, dass die Trauung doch vollzogen werden kann, wird diese ermöglicht.

4.1.7 Abkündigung, Fürbitte, Beurkundung und Bescheinigung

(1) Trauungen werden im Gemeindegottesdienst bekanntgegeben, und die Ehepaare werden in die Fürbitte aufgenommen, falls sie dem nicht widersprochen haben.

(2) Die Trauung wird im Kirchenbuch der Gemeinde beurkundet, und es wird eine Trauurkunde ausgestellt oder eine Eintragung ins Stammbuch vorgenommen. Wenn die Trauung in einer anderen Gemeinde stattfindet, wird die Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde benachrichtigt, zu der die Mitgliedschaft besteht. Eine Eintragung erfolgt dort ebenfalls.

4.1.8 Ehejubiläen

Zu Ehejubiläen können besondere Gottesdienste gefeiert werden.

4.2 Landeskirchliche Besonderheiten

5 In der Diskussion

Mit der kirchlichen Traupraxis geht ein breites Spektrum an Diskussionen einher. Dieses reicht von der Berücksichtigung zusätzlicher Themen wie dem Umgang mit wechselnden Partnerschaften bis hin zur Frage, ob auch Paare kirchlich getraut werden können, bei denen keiner der Partner der evangelischen Kirche angehört. Zudem besteht der Wunsch, trotz aller Veränderungen traditionelle Partnerschafts- und Familienformen in besonderem Maße zu würdigen .

In diesem Zusammenhang wird auch die Unterscheidung zwischen Segensfeiern für standesamtlich unverheiratete Paare und kirchlichen Trauungen von standesamtlich verheirateten Paaren diskutiert. Dabei geht es um die Frage, wie sich diese beiden Formen liturgisch und substantiell voneinander abgrenzen lassen. Die vorliegende Rahmenordnung antwortet darauf, dass trotz der zu respektierenden rechtlichen und terminologischen Unterschiede in theologischer Hinsicht kein wesentlicher Unterschied besteht.

Eine Pfarrperson ist nicht verpflichtet, eine Trauung durchzuführen. Vielmehr besteht ein sogenannter Gewissensvorbehalt. Das bedeutet, dass eine Pfarrperson ablehnen kann, eine Trauung selbst durchzuführen, die sie als unvereinbar mit ihrem persönlichen Glauben oder ihrem Verständnis der Heiligen Schrift empfindet. In einem solchen Fall wird dem Paar eine andere Pfarrperson vermittelt, die die Trauung durchführt. Besonders diskutiert wird diese Frage bei der Trauung gleichgeschlechtlicher Paare.

Die Einrichtung von Kasualagenturen wird teils ausdrücklich begrüßt. Zugleich werfen sie die Frage auf, wie diese an die Gemeinden anzubinden sind und wie mit der Nutzung von Kirchengebäuden zu verfahren ist.

Ein weiterer Diskussionspunkt ist das Dimissoriale, also die förmliche Zustimmung der örtlich zuständigen Pfarrperson zur Trauung an einem anderen Ort. Einige Landeskirchen empfinden diese Praxis als nicht mehr zeitgemäß und plädieren dafür, das Dimissoriale durch eine rechtzeitige Information zu ersetzen. Eine entsprechende Änderung des Pfarrdienstrechts auf EKD-Ebene wird als wünschenswert erachtet.

Auch die kirchliche Trauung von Angehörigen unterschiedlicher Religionen wird kontrovers diskutiert.

Ein weiterer Diskussionspunkt betrifft die Frage, ob die gottesdienstliche Segnung von Menschen in Lebenspartnerschaften ausschließlich zwei Personen oder potenziell auch mehr als zwei Personen, die in polyamoren Beziehungskonstellationen leben, umfassen kann.

Des Weiteren stellen sich Fragen zur rechtlichen Förderung von Ehe als Familie mit Kindern. In vielen gesellschaftlichen Kontexten wird dieses Modell zunehmend als weniger attraktiv empfunden. Das französische Modell „PACS“, das eine Verantwortungsgemeinschaft ohne die rechtliche Bindung einer Ehe betont, wird auch in Deutschland diskutiert. Es sieht unter anderem eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Die Kirche muss sich zunehmend mit diesem Modell auseinandersetzen und ihre Traupraxis entsprechend überdenken. Sich schnell verändernde gesellschaftliche Realitäten und neue Wünsche, beispielsweise die so genannte „Rentnerehe“, werfen die Frage auf, ob Trauungen ohne Trauschein künftig möglich sein sollten. Eine vertiefte theologische Diskussion über den Zusammenhang von personenstandsrechtlicher Partnerschaftskonstituierung und gottesdienstlicher Begleitung erscheint daher sinnvoll und notwendig.