1 Zum Begriff
(1) Die christliche Taufe wird auf die „Taufe der Buße zur Vergebung der Sünden“ (Markus 1,4) zurückgeführt, die Johannes der Täufer in der Zeit um 28 n. Chr. im Jordan durchführte. Laut Bibel ließ sich auch Jesus von ihm taufen (Markus 1,9). Die Taufe ist ein Aufnahmeritual in die christliche Gemeinschaft, das den Täufling unter den besonderen Segen Gottes stellt und rechtlich seine Kirchenmitgliedschaft begründet. Die Taufe zählt neben dem Abendmahl zu den zwei Sakramenten der evangelischen Kirche. Unverzichtbare Bestandteile sind das Element Wasser und die Taufformel (siehe unter 4.).
2 Aktuelle Situation
(2) Taufen sind nicht (mehr) selbstverständlich. Sehr viele Eltern/Sorgeberechtigte gehören der Kirche nicht an,
wollen ihre Kinder nicht taufen lassen oder möchten die Entscheidung zur Taufe den Kindern einmal selbst
überlassen. Allerdings hat auch die Zahl von Eltern, die nicht Kirchenmitglieder sind, aber ihr Kind taufen lassen
wollen, zugenommen. Das Lebensalter und der Hintergrund der Menschen, die sich oder ihre Kinder taufen lassen möchten, hat sich
(3) Das Lebensalter und der Hintergrund der Menschen, die sich oder ihre Kinder taufen lassen möchten, hat sich
ausdifferenziert: Neben der weiterhin überwiegenden Zahl von Baby- und Kindestaufen gibt es zunehmend
Jugendliche im Konfirmationsalter oder Erwachsene, die in nicht kirchlich verbundenen Familien aufgewachsen
sind, sowie Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere aus nichtchristlich geprägten Regionen, die im
christlichen Glauben und in der evangelischen Kirche Heimat gefunden haben. Mit dieser Situation müssen
Kirche und Gemeinden umgehen, einerseits so, dass sie die veränderte Einstellung ihrer Mitglieder und ihre
Gründe respektieren, andererseits so, dass sie die Einladung zum christlichen Glauben und zur Taufe
intensivieren. In der Taufe spricht Gott dem Täufling im sichtbaren Handeln von Menschen seine Liebe persönlich und
(4) In der Taufe spricht Gott dem Täufling im sichtbaren Handeln von Menschen seine Liebe persönlich und
unverbrüchlich zu. Damit wird der ganze Mensch in seiner Person und Persönlichkeit neu konstituiert, kann sich
fortan ganz von Gottes Beziehung zu ihm her verstehen. Diese Gottesbeziehung überdauert auch und gerade
den Tod. Der Täufling wird so in die weltweite Gemeinschaft der Christinnen und Christen aufgenommen.
Zugleich wird er Mitglied der Kirche, in der die Taufe stattfindet. (In einzelnen Landeskirchen ist der
Kirchenkreis die Institution, zu der die rechtliche Mitgliedschaft entsteht.) Auf der einen Seite wird der Mensch
in der Taufe zu einem Leben im Glauben berufen, auf der anderen begründet der Taufakt ein Rechtsverhältnis.
Bei der Taufe von Säuglingen und Kleinkindern kann der Täufling seinen Glauben nicht selbständig bekennen.
Deshalb sprechen die Eltern/Sorgeberechtigten mit den Patinnen und Paten zusammen im Taufgottesdienst das
Glaubensbekenntnis und versprechen, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen. Angesichts zurückgegangenen Wissens über die christlichen Religion und lockerer oder fehlender Verbindung
(5) Angesichts zurückgegangenen Wissens über die christlichen Religion und lockerer oder fehlender Verbindung
mit der christlichen Tradition ist die Taufe ein Ansatz, über den christlichen Glauben ins Gespräch zu kommen
und die Bedeutung der Taufe und des christlichen Glaubens im Leben der Menschen zu entfalten.
Wurde in den Jahrzehnten vor dem Jahrtausendwechsel besonderer Wert darauf gelegt, die Taufe als
Gemeindeereignis zu gestalten, nimmt seitdem die Tendenz zur Individualisierung, zur Konzentration auf die
Taufgesellschaft und ihre Wünsche und Bedürfnisse zu. Damit wird die Verbindung von Individualität und
Gemeinschaftlichkeit zur Herausforderung. Abkündigung und Fürbitten im Gemeindegottesdienst, Tauffeste
und Tauferinnerungsgottesdienste sind wichtige Anlässe für die Einbindung in die Kirchengemeinde. Neue
Formen entwickeln sich oder werden wiederentdeckt, wie Pop-up-Taufen, regionalen Tauffeste, Haustaufen und
Taufen in Meer, Seen und Flüssen. Wer aufgrund der Entscheidung seiner Eltern getauft wurde, sieht sich herausgefordert, ein persönliches
(6) Wer aufgrund der Entscheidung seiner Eltern getauft wurde, sieht sich herausgefordert, ein persönliches
Verhältnis zum christlichen Glauben und zur Kirchenmitgliedschaft zu gewinnen. In evangelischer
landeskirchlicher Auffassung ist die Konfirmation der Ort, an dem als Kinder Getaufte bewusst Ja zu ihrer Taufe
sagen können. Es treten aber auch Menschen später aus der Kirche aus. Damit entfallen zwar die Rechte und
Pflichten der Kirchenmitgliedschaft. Aber der Wiedereintritt in die Kirche steht jederzeit offen. Die Taufe bleibt
gültig und wird nicht wiederholt.
3 Biblische und theologische Grundlagen
(7) Der auferstandene Christus hat nach dem Matthäusevangelium seinen Jüngern den Auftrag erteilt: „Gehet hin
und lehret alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und
lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe“ (Mt 28,19-20). Aus den Briefen der Apostel wissen wir, dass
die Aufnahme in die Gemeinde immer durch die Taufe geschah (1 Kor 12,13; Gal 3,27). Und in der
Apostelgeschichte (Apg 8,26-40) ist in der Taufe eines Menschen außerhalb des Gemeindezusammenhangs
auch ein Hinweis auf die weltweite Gemeinschaft der Kirche enthalten. So ist es bis heute. Die Taufe ist ein
sichtbares Zeichen der Einheit der Kirche. Im Epheserbrief (4,3-6) heißt es: „Seid darauf bedacht, zu wahren die
Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens: ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer
Hoffnung eurer Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater aller, der da ist über allen und
durch alle und in allen.“ Die Taufe wird „im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ vollzogen. Vor allem in
(8) Die Taufe wird „im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ vollzogen. Vor allem in
evangelisch-reformierter Tradition wird auch die Formulierung „auf den Namen“ gebraucht, angelehnt an die
wörtliche Übersetzung von Mt 28,19. Bei der Taufhandlung ist die Nennung von „Vater“, „Sohn“ und „Heiligem
Geist“ für die Gültigkeit der Taufe unabdingbar. Der Kopf des Täuflings wird üblicher Weise dreimal mit Wasser
benetzt; auch die Form des Untertauchens wird mancherorts praktiziert. Der Gebrauch des Wassers bringt
zeichenhaft zum Ausdruck, worin die Bedeutung der Taufe besteht: Taufen kommt von Ein- oder Untertauchen.
Durch das Eintauchen wird deutlich, dass der getaufte Mensch am Geheimnis von Christi Tod und Auferstehung
teilhat und in Christus neugeboren wird. Einige evangelische Traditionen verstehen dies als Mitsterben und
Mitauferstehen des Menschen mit Christus, der für die Gottesferne (Sünde) der Menschen den Tod erlitt.
Andere Traditionen verstehen das Wasser der Taufe als Zeichen dafür, dass der Mensch durch Christi Tod und
Auferstehung von den Sünden reingewaschen ist. In beiden Deutungen enthält die Taufe ein Bekenntnis zu
Christus. In der Taufe wird die Entfremdung des Menschen von Gott, in die hinein er schon geboren wird, von Gott selbst
(9) In der Taufe wird die Entfremdung des Menschen von Gott, in die hinein er schon geboren wird, von Gott selbst
aufgehoben. Gott stiftet selbst die Versöhnung mit dem Menschen und nimmt ihn in die heilvolle Gemeinschaft
mit Gott hinein. Auf diese Versöhnung kann der Mensch sein Leben lang zurückgreifen. So wird sein Leben
durch das Wirken Gottes bestimmt, das in die Lage versetzt, seine Liebe in tatkräftigem Einsatz an die
Mitmenschen weiterzugeben. Im Neuen Testament wird dies auch mit dem Bild der Neugeburt durch den
Heiligen Geist (Joh 3,5; Tit 3,5) beschrieben. Für den von Gott getrennten Zustand hat sich der Begriff „Erbsünde“ etabliert, um die grundsätzliche Trennung von einzelnen trennenden Taten („Sünden“) zu unterscheiden. Der Begriff ist gegenwärtig umstritten.
(10) Das Sakrament der Taufe wirkt ausdrücklich nicht magisch; Gottes Wort und die anschauliche Wasserhandlung
zielen in ihrer Verbundenheit auf den Glauben, der Gottes Liebe bejaht. Das Wasser selbst ist nicht
entscheidend, sondern die mit der Taufe zugesprochene Verheißung Gottes und der Glaube ermöglichen erst
die Wirksamkeit der Taufhandlung (vgl. Martin Luthers „Taufbüchlein“ im Kleinen Katechismus und den
Heidelberger Katechismus 69-71). In diesem Sinne ist die Taufe ein „Heilsmittel“ (Augsburger Bekenntnis, Art.
9). In der frühen Kirche wurden, soweit bekannt ist, zunächst Erwachsene nach entsprechendem Unterricht
(11) In der frühen Kirche wurden, soweit bekannt ist, zunächst Erwachsene nach entsprechendem Unterricht
getauft. Doch wuchs allmählich der Wunsch der Eltern, dass ihre Kinder auch getauft werden sollen, als ein
Zeichen der Einheit aller Christen, der Verbindung mit Jesus Christus und der Zueignung des Heils. So hat sich
spätestens seit dem 3. Jahrhundert die Praxis der Kindertaufe durchgesetzt. Grundsätzlich gilt, dass Menschen
in der Taufe unabhängig von ihrem Lebensalter Gottes Gnade empfangen. Die Säuglingstaufe zeigt, dass Gott
die Menschen ohne Vorbedingungen annimmt. Zur Taufe gehört das eigene Bekenntnis, das ein als Kind getaufter Mensch in einer späteren Lebensphase,
(12) Zur Taufe gehört das eigene Bekenntnis, das ein als Kind getaufter Mensch in einer späteren Lebensphase,
nämlich bei der Konfirmation, spricht (s. o.; vgl. Kapitel 5. Bildung, Lernen und Konfirmieren). Eltern
/Sorgeberechtigte und Patinnen und Paten begleiten den Täufling auf dem Weg zur Konfirmation. Ältere
Jugendliche und Erwachsene, die aus eigenem Entschluss getauft werden wollen, nehmen am Taufunterricht
Jugendliche und Erwachsene, die aus eigenem Entschluss getauft werden wollen, nehmen am Taufunterricht
oder einem Taufgespräch teil. Menschen, die sich taufen lassen möchten, können sich so über den Sinn des
christlichen Glaubens klar werden und ihre Entscheidung verantwortlich treffen. Entscheidend für die Taufe ist
der aufrichtige Wunsch, Gottes Verheißung in der Taufe anzunehmen. Zur Taufe gehört der verstehende und
dann auch tätige Glaube, der lebenslang im Hören auf das Evangelium, im Gebet und im Einsatz für andere
Menschen gelebt wird. In einer ökumenischen Erklärung haben die großen Kirchen und zahlreiche Freikirchen in Deutschland am 23.
(13) In einer ökumenischen Erklärung haben die großen Kirchen und zahlreiche Freikirchen in Deutschland am 23.
April 2007 in Magdeburg ein gemeinsames Verständnis der christlichen Taufe formuliert und die in ihnen
vollzogenen Taufen wechselseitig anerkannt: „[…] Als ein Zeichen der Einheit aller Christen verbindet die Taufe
mit Jesus Christus […] Trotz Unterschieden im Verständnis von Kirche besteht zwischen uns ein
Grundeinverständnis über die Taufe. Deshalb erkennen wir jede nach dem Auftrag Jesu im Namen des Vaters
und des Sohnes und des Heiligen Geistes mit der Zeichenhandlung des Untertauchens im Wasser bzw. des
Übergießens mit Wasser vollzogene Taufe an und freuen uns über jeden Menschen, der getauft wird. Diese
wechselseitige Anerkennung der Taufe ist Ausdruck des in Jesus Christus gründenden Bandes der Einheit
(Epheser 4,4-6). Die so vollzogene Taufe ist einmalig und unwiederholbar […].“
4 Richtlinien für die kirchliche Praxis
4.1 Regelungen der UEK und VELKD
4.1.1 Taufwunsch und -zulassung
(14) Die Kirche tauft Kinder, deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte die Taufe für sie und ggf. auf den eigenen Wunsch
der Kinder hin erbitten, sowie Jugendliche und Erwachsene, die selbst die Taufe wünschen (Religionsmündigkeit
mit Vollendung des 14. Lebensjahres). Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt.
(15) Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt.
Wenn keine oder keiner der Sorgeberechtigten Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann das Kind getauft
werden, wenn andere nach Maßgabe von 3.6 für die Heranführung an den christlichen Glauben Sorge tragen.
4.1.2 Taufvorbereitung
(16) Jeder Taufe geht ein Taufgespräch zwischen den Eltern/Sorgeberechtigten bzw. dem Täufling und der Pfarrerin /
dem Pfarrer oder der ordnungsgemäß berufenen taufenden Person voraus. Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.
(17) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.
Der Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Mit ihrer Taufe sind sie
konfirmierten Gemeindemitgliedern gleichgestellt. Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess auf dem Weg zur Taufe ist der Sinn der
(18) Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess auf dem Weg zur Taufe ist der Sinn der
Taufe zu klären. In das Taufgespräch können Patinnen und Paten sowie Taufzeuginnen und Taufzeugen (s. u.) einbezogen
(19) In das Taufgespräch können Patinnen und Paten sowie Taufzeuginnen und Taufzeugen (s. u.) einbezogen
werden.
4.1.3 Gültigkeit und Anerkennung der Taufe
(20) Die evangelische Kirche erkennt alle Taufen an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im (auf den)
Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden sind.
Eine auf diese Weise vollzogene Taufe ist einmalig und unwiederholbar.
Sie bleibt in jedem Fall gültig, auch wenn jemand bei Wiederaufnahme in die Kirche, bei Änderung des
Personenstandes oder beim Übertritt in eine andere christliche Kirche eine Taufwiederholung wünscht. Dieser
Wunsch kann in einer Tauferinnerung oder ähnlicher liturgischer Form aufgenommen werden; es wird jedoch
nicht erneut getauft. Eine erfolgte Wiedertaufe ist kein Hindernis für die Aufnahme in die evangelische Gemeinde. Ein Gespräch über
(21) Eine erfolgte Wiedertaufe ist kein Hindernis für die Aufnahme in die evangelische Gemeinde. Ein Gespräch über
das evangelische Taufverständnis soll geführt werden.
4.1.4 Taufgottesdienst
(22) Die Taufe findet im regulären Gemeindegottesdienst oder in einem eigenen Taufgottesdienst statt. Gemäß
landeskirchlichem Recht sind besondere Taufformen möglich (s. unter 2.).
(23) Für den Ablauf einer Taufe stehen die entsprechenden Agenden zur Verfügung.
(24) Die Taufe geschieht unter Verwendung von Wasser und im (auf den) Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes
und des Heiligen Geistes. Eine Aufteilung von Wort und Taufhandlung auf verschiedene Personen entspricht
nicht dem biblisch überlieferten Ritus, kann aber in bestimmten Situationen ausnahmsweise angezeigt sein.
Der Taufspruch ist ein biblischer Text. Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin und jeder Christ berechtigt zu taufen. Über eine so
(25) Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin und jeder Christ berechtigt zu taufen. Über eine so
vorgenommene Taufe ist die zuständige Kirchengemeinde unverzüglich zu informieren. Im Evangelischen
Gesangbuch findet sich ein Vorschlag für den Ablauf einer solchen Nottaufe. Alle vollzogenen Taufen werden im regulären Gemeindegottesdienst bekanntgegeben. Die Gemeinde betet für
(26) Alle vollzogenen Taufen werden im regulären Gemeindegottesdienst bekanntgegeben. Die Gemeinde betet für
den Täufling, seine Eltern/Sorgeberechtigten, Patinnen und Paten.
4.1.5 Verantwortung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten und der Gemeinde bei der Taufe von Kindern
(27) Die Sorgeberechtigten bekennen i. d. R. bei der Taufhandlung gemeinsam mit den Patinnen und Paten den
christlichen Glauben und verpflichten sich, für die Heranführung an den christlichen Glauben zu sorgen. Sie
tragen Verantwortung dafür, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Z. B. beten sie für das
Kind und mit ihm, führen es an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, einen altersgemäßen Zugang zum
Glauben und zur Gemeinde zu finden. Die Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes, dessen Eltern/Sorgeberechtigte nicht
(28) Die Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jährigen – Kindes, dessen Eltern/Sorgeberechtigte nicht
der evangelischen Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten damit
einverstanden sind. Religionsmündige Jugendliche entscheiden über ihre Taufe selbst.
(29) Religionsmündige Jugendliche entscheiden über ihre Taufe selbst.
4.1.6 Patenamt und Taufzeugen
(30) Bei der Taufe eines Kindes versprechen Patinnen bzw. Paten gemeinsam mit den Eltern/Sorgeberechtigten im
Auftrag der Gemeinde, für eine christliche Erziehung ihres Patenkindes Sorge zu tragen; sie bezeugen den
Taufvollzug und können sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen. Die Eltern/Sorgeberechtigten schlagen in der Regel eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied
(31) Die Eltern/Sorgeberechtigten schlagen in der Regel eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied
einer christlichen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört, sind, für das kirchliche
Patenamt vor. Nach Möglichkeit sollte mindestens eine Patin oder ein Pate evangelisch sein. Schlagen die Eltern/Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht
(32) Schlagen die Eltern/Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Person ein
Taufverständnis teilt, wonach die Taufe mit Wasser und der Gebrauch der trinitarischen Taufformel („Vater“,
„Sohn“, „Heiliger Geist“) notwendige Bestandteile sind. Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt,
(33) Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt,
kann das Patenamt nicht übernehmen. Wenn die Eltern/Sorgeberechtigten diese Person als besondere
Lebensbegleiterin bzw. Lebensbegleiter für das Kind wünschen, kann sie sich als „Taufzeugin“/“Taufzeuge“ an
der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen und damit ihre Begleitung für das Kind zum Ausdruck bringen. Das Patenamt ruht, wenn die Patin bzw. der Pate ihren bzw. seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Das Ruhen
(34) Das Patenamt ruht, wenn die Patin bzw. der Pate ihren bzw. seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Das Ruhen
endet mit dem Wiedereintritt in eine evangelische Kirche oder in eine Kirche, die der ACK angehört.
Eine Patin bzw. ein Pate kann auf eigenen Wunsch vom Patenamt entbunden werden. Eine geeignete Person kann zur Patin bzw. zum Paten nachbestellt werden. Sie wird in die Kirchbücher (s. u.)
(35) Eine geeignete Person kann zur Patin bzw. zum Paten nachbestellt werden. Sie wird in die Kirchbücher (s. u.)
eingetragen. Eine gottesdienstliche Handlung kann für die Nachbestellung stattfinden, ist aber nicht notwendig.
Formal gilt das Patenamt mit der Konfirmation des Patenkindes als erfüllt, unbeschadet der weiteren Begleitung
im Leben.
4.1.7 Verantwortung der Gemeinde für nicht getaufte Kinder
(36) Die Gemeinde lädt getaufte und ungetaufte Kinder zu (Kinder-)Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen
ein. Ggf. hilft sie Eltern/Sorgeberechtigten, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten. Wo die Ordnung der Gliedkirche es zulässt, kann die Gemeinde auf Wunsch der Eltern/Sorgeberechtigten im
(37) Wo die Ordnung der Gliedkirche es zulässt, kann die Gemeinde auf Wunsch der Eltern/Sorgeberechtigten im
Gebet Dank und Fürbitte für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst aussprechen und sie segnen. Dies
Segenshandlung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
4.1.8 Taufaufschub und Taufablehnung
(38) Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange Eltern/Sorgeberechtigte die Taufvorbereitung, insbesondere
das Taufgespräch, verweigern. Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung ernsthaften Widerspruch gegen den
(39) Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung ernsthaften Widerspruch gegen den
Vollzug der Taufe erkennen lässt. Die Taufe ist in der Regel aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe
(40) Die Taufe ist in der Regel aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe
widerspricht oder wenn die christliche Erziehung des Kindes abgelehnt wird. Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen
(41) Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen
haben; sie ist aufzuschieben, solange der Eindruck besteht, dass der Taufwunsch sich nicht ernsthaft auf die
christliche Botschaft bezieht.
4.1.9 Bedenken gegen eine Taufe, Ablehnung und Beschwerde
(42) Die Entscheidung, ob eine Taufe vollzogen oder aufgeschoben werden soll, trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer in
seelsorglicher Verantwortung. Sie oder er berät sich dabei unter Wahrung der seelsorglichen Schweigepflicht
mit dem Leitungsgremium der Gemeinde. Gegen die Entscheidung der Pfarrerin oder des Pfarrers, die Taufe
nicht zu vollziehen, können die Eltern/Sorgeberechtigten oder der religionsmündige Täufling nach Maßgabe des
gliedkirchlichen Rechts Beschwerde bei der Superintendentin / Dekanin oder dem Superintendenten / Dekan
einlegen. Diese bzw. dieser prüft, ob die Taufe aus nach dieser Ordnung zulässigen Gründen abgelehnt wurde.
Kommt sie bzw. er zu der Überzeugung, dass die Taufe dennoch vollzogen werden kann, so schafft sie bzw. er
die Voraussetzung, dass die Taufe stattfinden kann.
4.1.10 Zuständigkeit und Beurkundung
(43) Die Taufe vollzieht in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, in der der Täufling seinen
Hauptwohnsitz hat. Soll eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer die Taufe vollziehen, wird sichergestellt, dass die zuständige
(44) Soll eine andere Pfarrerin oder ein anderer Pfarrer die Taufe vollziehen, wird sichergestellt, dass die zuständige
Pfarrerin bzw. der zuständige Pfarrer informiert ist. Genaueres regelt gliedkirchliches Recht. Vor dem Taufgottesdienst muss die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen. In Fällen, in denen die
(45) Vor dem Taufgottesdienst muss die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen. In Fällen, in denen die
Geburtsurkunde nicht beigebracht werden kann (z. B. geflüchtete Menschen), muss eine Genehmigung der
Taufe bei der Superintendentur / dem Dekanat / der Propstei eingeholt werden. Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. Die
(46) Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. Die
zuständige Kirchengemeinde ist ggf. zu benachrichtigen; auch dort sollte ein Eintrag im Kirchenbuch erfolgen. Über die vollzogene Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt. Die Taufe wird auch im Stammbuch beurkundet.
(47) Über die vollzogene Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt. Die Taufe wird auch im Stammbuch beurkundet.
Eine nachträglich hinzugekommene Patin oder ein solcher Pate wird im entsprechenden Kirchenbuch
eingetragen.
4.1.11 Rechtswirkungen der Taufe
(48) Die Taufe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und Landeskirche mit den sich
daraus ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere dem Recht zur Übernahme kirchlicher Ämter und der
Kirchensteuerpflicht (vgl. Kapitel Kirchenmitgliedschaft). Eine Taufe, die gemäß dem biblischen Auftrag (Mt 28,18-20) im (auf den) Namen Gottes, des Vaters, des
(49) Eine Taufe, die gemäß dem biblischen Auftrag (Mt 28,18-20) im (auf den) Namen Gottes, des Vaters, des
Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen wurde, bleibt in jedem Fall gültig, ist einmalig und
unwiederholbar.